„Denn damit soll es ab dem 31. Januar 2023 Unternehmen und Rechtsträgern, die Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge getätigt haben, ermöglicht werden, mit anderen ausländischen Gesellschaften zu fusionieren“, wird BVK-Präsident Michael H. Heinz in einer Pressemitteilung des Verbands zitiert. „Die Krux dabei ist, dass der Referentenentwurf Klagen gegen solche Fusionen ausschließt. Damit wird es den Versorgungsberechtigten nicht möglich sein, sich gegen solche Transaktionen juristisch zu wehren, wenn sie befürchten müssen, dass ihre Rentenanwartschaften nicht mehr insolvenzsicher gestaltet werden.“
Zwar gestehe der Referentenentwurf den betroffenen Rentenbeziehern und -anwärtern unter Umständen die Stellung einer möglichen Sicherheit zu. Diese müsste jedoch aktiv eingefordert werden und die tatsächliche Vollstreckung im Ausland könnte schwieriger sein als im Inland, bemängelt der Verband
Deshalb teile der BVK auch die Kritik des Pensions-Sicherungs-Vereins auf Gegenseitigkeit (PSVaG) am Referentenentwurf: Auch dieser bemängelt, dass in der jetzigen Fassung der EU-Umwandlungsrichtlinie bei Transaktionen ins Ausland keine Rechtsträger mehr in Deutschland verbleiben und dies daher zu unsicheren Haftungsregelungen für die Zusagen der betrieblichen Altersvorsorge führen könnte. So lasse laut PSVaG der Referentenentwurf zu Lasten der Versorgungsberechtigten Möglichkeiten zum Rechtsmissbrauch offen sowie zu schwierigen Rechtsverfolgungen in einem anderen europäischen Staat.