Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Versicherungsvermittlung durch Tchibo bestätigt. Die Entscheidung werde auch anderen Portalen die unrechtmäßige Vermittlung erschweren, so der Verband.
Durch das Urteil sei klar, dass Tchibo als ein Versicherungsvermittler zu werten sei, mit all den Pflichten und Auflagen, die damit verbunden sind, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BGH bestätige dadurch eine Position, die der BVK stets vertreten habe. „Wir begrüßen daher das Urteil sehr und sehen uns in unserer Kernforderung bestätigt, dass Versicherungsvermittlung in die Hände von qualifizierten und ehrbaren Versicherungskaufleuten gehört“, so Heinz weiter.
Mit der BGH-Entscheidung wird die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt, nach der die Tchibo-Angebote im Internet über eine Tippgeberschaft hinausgingen, da nicht nur Kundenkontakte weitergeleitet, sondern gleich auch Versicherungsabschlüsse angeboten wurden.
BVK: BaFin muss Sanktionsmöglichkeiten prüfen
Der BVK habe schon immer kritisiert, dass Unternehmen wie Tchibo sich unzulässigerweise auf die Position eines Tippgebers für Versicherungen zurückgezogen haben, während jeder einzelne Versicherungsvermittler eine umfangreiche Prozedur der Registrierung und Sachkundeprüfung durchlaufen und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen muss, um überhaupt Versicherungen vermitteln zu dürfen, heißt es in einer Pressemitteilung des BVK.
„Von diesem Urteil profitieren am meisten die Verbraucher, weil es auch für diverse andere Internetportale schwieriger wird, sich einfach auf eine sogenannte Tippgebereigenschaft zurückzuziehen, wenn sie Versicherungen zum Abschluss anbieten, ohne umfangreich zu beraten, wie es die Versicherungskaufleute tun“, meint BVK-Präsident Heinz. „Daher muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zügig prüfen, welche Sanktionen sie gegen Tchibo und andere Portale verhängen will, um diesem BGH-Urteil volle Geltung zu verschaffen.“ (jb)
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