In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine beratende Bank, die nicht selbst Vertragspartnerin eines spekulativen Swap-Geschäfts ist, den Anleger nicht über einen anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufklären muss.
In dem vorliegenden Streitfall verklagt ein Anleger seine Sparkasse zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Cross-Currency-Swap-Vertrags (CCS-Vertrag) im Jahr 2008.
Der Anleger gab an, das CCS-Geschäft mit den Währungen Türkische Lira und Schweizer Franken durchführen zu wollen. Die Sparkassenberater stellten dem Anleger daraufhin den CCS-Vertrag einer Landesbank vor, den er abschloss.
CCS-Geschäft führt zu hohem Verlust
Das CCS-Geschäft führte zu einem hohen Verlust für den Anleger, der die beratende Bank auf Schadensersatz verklagte, da er sich bei Abschluss des CCS-Vertrags nicht anleger – und anlagegerecht beraten fühlte.
Der BGH gibt in seinem finalen Urteil vom 20. Januar 2015 (Az.: XI ZR 316/13) den Vorinstanzen Recht und weist die Klage des Anlegers ab. Dieser sei von der Sparkasse korrekt beraten worden. Die Bank habe die Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers, seine – spekulative – Risikobereitschaft, seine finanziellen Möglichkeiten und sein Anlageziel ermittelt, so der BGH.
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Anleger hatte bereits CCS-Geschäfte getätigt
Der Anleger sei langjähriger Kunde der Sparkasse gewesen und hatte in der Vergangenheit bereits mehrere CCS-Geschäfte durchgeführt. Aus diesem Grund konnte die Sparkasse davon ausgehen, dass dem Anleger das Fremdwährungs- und Kursschwankungsrisiko bekannt seien und seiner Risikoneigung entsprechen.
Des Weiteren sei die Bank auch nicht dazu verpflichtet, den Anleger über den – von ihm behaupteten – negativen Marktwert des empfohlenen Swap-Vertrags aufzuklären. Ist die beratende Bank auch gleichzeitig CCS-Vertragspartnerin, müsse sie den Anleger über diese Tatsache informieren, da sich aus dem Verlust des Anlegers der Gewinn der beratenden Bank ergibt. Aus dieser Konstellation entstehe „ein für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt“.
Beklagte Sparkasse nicht Vertragspartnerin
Dies sei hier aber nicht der Fall. Laut des BGH war die beklagte Sparkasse nicht zugleich Vertragspartnerin des CCS-Vertrags. Diesen habe der Anleger mit der Landesbank geschlossen.
Damit fehle es an einem schweren Interessenkonflikt, der für das Bestehen einer Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert maßgeblich ist, so der BGH in seiner Entscheidung. (nl)
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