Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an Covid-19 zeigt, sollte die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um Covid-19 handelt. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Wie das Bundesgesundheitsministerium auf seinen Webseiten zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt hat, haben Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.
Anspruch auf PCR-Test
Eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 kann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein, betont die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherte haben dann Anspruch auf Leistungen insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation.
Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert hat, die Infektion auf die versicherte Tätigkeit – zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch – zurückgeführt werden und die versicherte Person Symptome einer Covid-19-Erkrankung zeigt.
PCR-Test zur Dokumentation
Es kann sein, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben. Auch in diesem Fall empfiehlt sich, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So ist der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.
Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch oder dem Meldeblock des Betriebs oder der Bildungseinrichtung dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.