Covid-19 ist nun endgültig in Deutschland angekommen. Wie sollte man sich im Verdachtsfall verhalten – und wer trägt die Kosten? Der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Die Zahl der durch das neuartige Coronavirus an „Covid-19“ Erkrankten in Deutschland steigt täglich, das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland mittlerweile als „hoch“ ein.
Alle sind aufgerufen, zu einer Eindämmung der Krankheit beizutragen. Dafür haben die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich vereinbart.
Wenn eine Ausbreitung der Krankheit nicht vermeidbar ist, so muss sie doch verlangsamt werden. Nur so können wir Risikogruppen wie Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindern.
Verhaltensregeln zum Schutz vor und bei Verdacht auf Covid-19
Sie können sich selbst und Ihre Mitmenschen vor dem Coronavirus schützen bzw. eine Ansteckungsgefahr deutlich verringern. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
- Bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause. Arbeiten Sie im Homeoffice.
- Treffen Sie sich nicht in Gruppen.
- Halten Sie ausreichend Abstand von ein bis zwei Metern zu anderen Menschen. Reichen Sie ihnen nicht die Hand.
- Halten Sie die eigenen Hände vom Gesicht fern.
- Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände mindestens 20 Sekunden lang mit Seife, vor allem, wenn sie nach Hause kommen.
- Niesen oder husten Sie nicht in die Hände, sondern in die Armbeuge oder ein Taschentuch.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bieten hierzu eine Übersicht zum Herunterladen an.
Woran erkennen Sie eine Infektion mit dem Coronavirus?
Wichtig ist es, eine Erkrankung frühzeitig zu erkennen. Krankheitszeichen sind Fieber und Husten, manchmal auch Schnupfen, Kurzatmigkeit, Muskel- und Gelenkschmerzen sowie Halsschmerzen und Kopfschmerzen. Zudem leiden manche Betroffene an Übelkeit und Durchfall. Bei schwerem Krankheitsverlauf sind größere Atemprobleme und eine Lungenentzündung möglich.
Zeigen Sie Symptome und besteht die Möglichkeit, dass Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer erkrankten Person hatten, sollten Sie wie folgt vorgehen:
- Vermeiden Sie noch mehr den Kontakt zu anderen Personen und bleiben Sie zu Hause. Bitten Sie ihre Familie oder jemandem aus dem Freundeskreis oder der Nachbarschaft, für Sie einzukaufen.
- Gehen Sie nicht in eine ärztliche Praxis, sondern rufen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt an. Dann können Sie das weitere Vorgehen besprechen. Ein Test kann unter Anleitung auch zu Hause erfolgen.
- Rufen Sie außerhalb der Sprechzeiten den ärztlichen Bereitschaftsdienst ✆ 116117. Die Telefonnummer gilt bundesweit.
Ärzte, Kliniken und Labore sind übrigens verpflichtet, begründete Verdachtsfälle zu melden.
Test auf Coronavirus: Kostenübernahme durch PKV
Veranlasst Ihr Arzt einen Test auf das Coronavirus, wird es als medizinisch notwendige Diagnostik angesehen. Damit wird die Testung zum Versicherungsfall und die private Krankenversicherung (PKV) erstattet grundsätzlich die anfallenden Kosten.
Darunter fallen auch die Laborkosten sowie Kosten für Probe- und Verpackungen sowie das Testmittel an. Ob das Testergebnis positiv oder negativ ausfällt, spielt für die Kostenübernahme durch die PKV keine Rolle.
Was leistet die private Krankenversicherung bei einer bestätigten Corona-Erkrankung?
Bestätigt sich der Verdacht einer Virus-Infektion, sind die weiteren stationären und/oder ambulanten Behandlungen vom Versicherungsschutz erfasst – sofern diese medizinisch notwendig sind. Coronapatienten mit einer leichten Covid-19-Erkrankung können nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ambulant versorgt werden. Privat Versicherte können dabei auch telemedizinische Angebote wie etwa eine Videokonsultation entsprechend der GOÄ in Anspruch nehmen.
Lohnfortzahlung, Krankentagegeld oder Entschädigung bei Quarantäne
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wie verhält es sich aber bei einer Quarantäne? Auch in diesem Fall müssen Sie sich grundsätzlich keine Gedanken über einen Einkommensverlust machen. Sind Sie infolge einer Coronavirus-Infektion erkrankt und etwa in häuslicher Quarantäne, zahlt Ihr Arbeitgeber wie üblich bis zu sechs Wochen den Lohn weiter.
Spricht die zuständige Behörde wie das Gesundheitsamt eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot für Sie aus, erhalten Sie eine Entschädigung nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen diese – wie bisher Ihren Lohn – aus, bekommt sie aber von der zuständigen Behörde erstattet.
Für Selbstständige gibt es keine Lohnfortzahlung. Sie können für den Krankheitsfall eine Krankentagegeldversicherung abschließen, um sich gegen den Verdienstausfall zu schützen. Erkranken Sie an Covid-19 und stehen unter Quarantäne, ist dies ein Versicherungsfall und Ihre Krankentagegeldversicherung zahlt Ihnen pro Tag den vereinbarten Betrag aus.
Gehen Sie von sich aus vorsorglich in Quarantäne, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen. Ordnet hingegen die zuständige Behörde wie das Gesundheitsamt eine vorsorgliche Quarantäne an, so haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz. Hierfür sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden. (dr)
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