In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden. Nun wird das Bundesfinanzministerium Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, entlasten. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums vom 19. März 2020 an die Obersten Finanzbehörden der Länder hervor.
Die Finanzämter können und soll ab dem 19. März sofort auf Antrag fällige oder fällig werdende Steuern, die im Auftrag des Bundes verwaltet werden, stunden. Von der Coronakrise betroffene Unternehmen oder Firmen können zudem die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer anpassen lassen, heißt es in dem Schreiben (IV A 3 – S 0336/19/10007 :002). Außerdem werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen.
Voraussetzung ist, dass man „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ ist. Die Ämter werden zudem aufgefordert, bei Nachprüfung der Voraussetzung für Stundungen auf strenge Anforderung zu verzichten. Steuerpflichtige müssen die Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können. Stundungszinsen sollen in der Regel nicht fällig werden. Die Regelung gilt für Steuern, die bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden. Für den Zeitraum darüber hinaus verlangen die Ämter eine besondere Begründung.