Crowdinvesting: BaFin-Untersuchung offenbart laxen Umgang mit Werbevorschriften

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine umgangreiche Internet-Recherche zu Verstößen gegen Regelungen des Vermögensanlagengesetzes im Bereich der Werbung durchgeführt. Die Quote der Internet-Plattformen mit „Auffälligkeiten“ ist ziemlich hoch.

Gebäude der BaFin in Frankfurt. Die Wertpapieraufsicht hat bei knapp 70 Prozent der Plattformen „Auffälligkeiten“ festgestellt.

Das geht aus der jetzt veröffentlichten Präsentation der Behörde zu einer Informationsveranstaltung Mitte Juni hervor. Dabei ging es um „Schwarmfinanzierungen“, also Emissionen bis zu 2,5 Millionen Euro nach dem Vermögensanlagengesetz, die unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Prospektpflicht befreit sind und lediglich ein dreiseitiges Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) veröffentlichen müssen.

Die BaFin hat demnach im März 2018 eine umfangreiche Internet-Recherche mit dem Fokus Schwarmfinanzierungen durchgeführt und 50 aktive Internet-Dienstleistungsplattformen überprüft. Insgesamt wurden bei knapp 70 Prozent der untersuchten Plattformen „Auffälligkeiten“ festgestellt.

Fehlender Hinweis auf Totalverlustrisiko

In 94 Prozent der Fälle fehlte der vorgeschriebene, hervorgehobene Hinweis auf das Totalverlustrisiko, in 26 Prozent der Fälle (auch) der Hinweis, dass der in Aussicht gestellte Ertrag nicht gewährleistet ist und auch niedriger ausfallen kann. In 17 Prozent der Fälle war das VIB nicht ohne Zugriffsbeschränkungen zugänglich, drei Prozent erweckten gesetzeswidrig den Anschein eines besonders günstigen Angebots.

Die Maßnahmen der BaFin beschränkten sich zunächst auf eine „nichtförmliche telefonische Kontaktaufnahme“ mit den Website-Betreibern inklusive der Möglichkeit, „Rechtskonformität herzustellen und die Website zu überarbeiten“.

Geldbuße bis 100.000 Euro möglich

Dabei stellte die BaFin zwar eine hohe Kooperationsbereitschaft der Plattformen fest, registrierte aber auch längere Bearbeitungszeiten für die Korrektur der Auffälligkeiten. Zudem seien „bei der überwiegenden Anzahl der Vorgänge nach der erfolgten Überarbeitung weitere Nachbesserungen erforderlich.“

Die BaFin kündigt nun regelmäßige Kontrollen durch das Referat WA 55 (Marktaufsicht) an. Dies gelte auch für Social-Media und die Website des Anbieters/Emittenten, also nicht allein die (Vertriebs-)Plattform.

Sollte die Behörde künftig ernst machen, können Verstöße teuer werden. So kostet die Untersagung von Werbung eine Gebühr von 2.000 Euro und kann mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro geahndet werden. Zudem erfolgt eine entsprechende Veröffentlichung auf der Website der Behörde, also am BaFin-Pranger. (sl)

Foto: Kai Hartmann Photography / BaFin

 

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