Die EU-Kommission will europaweit einheitliche Standards für Crowdinvesting-Plattformen schaffen. Die Verbraucherzentralen haben zu diesem Thema Forderungen aufgestellt. Der Bundesverband Crowdfunding nimmt dazu gegenüber Cash.Online Stellung.
Zu den Forderungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gehört, dass Betreiber von Crowdinvestment-Plattformen ihre betriebswirtschaftliche Qualifikation nachweisen müssen. Zudem sollen Plattform-Betreiber für Schäden haften, wenn sie die von ihnen beworbenen Projekte nicht vorher ausreichend prüfen.
Darüber hinaus fordert der vzbv, dass nur einheitliche Gebühren für die Veröffentlichtung eines Projekts verlangen dürfen – unabhängig davon, wieviel Geld zusammenkomme. Ferner sollten die nationalen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsländer die Betreiber kontrollieren.
Bundesverband Crowdfunding setzt sich mit Forderungen auseinander
Cash.Online hat eine Stellungsnahme des Bundesverbands Crowdfunding zu diesen Themen angefordert.
Der Bundesverband Crowdfunding habe sich in den vergangenen beiden Evaluierungsrunden dafür eingesetzt, dass beim Crowdfunding ein sachgemäßer Verbraucherschutz besteht, teilt der Verband mit.
„Als Verband haben wir für unsere Mitgliedsplattformen sehr strenge Regeln zum Beispiel für das Investoren-Reporting erarbeitet, zu deren Anwendung die Emittenten beim Einwerben von Kapital über Mitgliedsplattformen verpflichtet sind“, so Uli Fricke, stellvertretende Vorsitzende und zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.
Die Forderungen, die nun der Bundesverband der Verbraucherzentralen erhebt, seien zum Teil bereits gesetzlich verankert, andere Teilbereiche würden im Ergebnis sogar die Position der Anleger verschlechtern. „Die überraschenden Forderungen der Verbraucherschützer lassen eine gewisse Ferne zum aktuellen Marktgeschehen vermuten. Wir bemühen uns kontinuierlich um einen konstruktiven und sachorientierten Dialog mit den Verbraucherschutzzentralen“, so Dirk Littig, Vorstandsmitglied und zuständig für Digitalen Verbraucherschutz.
Die Stellungsnahme im Wortlaut:
1. Der vzbv fordert, dass Betreiber von Crowdinvestment-Plattformen ihre betriebswirtschaftliche Qualifikation nachweisen müssen.
Der Bundesverband Crowdfunding verweist in diesem Zusammenhang auf die geltende Gesetzeslage, laut der die Betreiber einer Plattform, welche die Schwarmfinanzierungsausnahme des KASG nutzt, mindestens eine Genehmigung nach § 34f GewO benötigen. Diese Genehmigung erfordert unter anderem bereits den Nachweis der betriebswirtschaftlichen Qualifikation (den „Sachkundenachweis“ nach Finanzanlagenvermittlungsverordnung).
2. Der vzbv fordert, dass Plattform-Betreiber für Schäden haften, wenn sie die von ihnen beworbenen Projekte vorher nicht ausreichend prüfen.
Auch insoweit verweist der Bundesverband Crowdfunding auf die geltende Gesetzeslage. Die Plattformen vermitteln Finanzanlagen an die Investoren. Dabei ist ein grundlegendes Merkmal, dass die Investoren eine eigenständige Entscheidung bezüglich ihrer Investition treffen. Dies trifft sowohl auf Crowdfunding zu als auch auf alle anderen Formen der Anlagevermittlung. Im Unterschied zu Anlageberatern geben die Plattformen den Investoren keine Investitionsempfehlung. Bereits jetzt sind aber die Plattformen als Anlagenvermittler gesetzlich zu einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die vermittelten Anlagen verpflichtet. Falls sie hierbei pflichtwidrig handeln, haften sie bereits heute auf der bestehenden Gesetzesgrundlage dafür.
3. Der vzbv fordert, dass Betreiber nur einheitliche Gebühren für die Veröffentlichung eines Projekts verlangen dürfen – unabhängig davon, wieviel Geld zusammenkommt.
Die Investoren tragen beim Crowdfunding keine Kosten– die Kosten werden von den Emittenten getragen. In der Regel gehen diese Kosten auch nicht zu Lasten der Rendite der Investoren. Anstatt kostendeckende fixe Gebühren zu erheben, kommen die Plattformen den Emittenten entgegen, indem sie mit einer erfolgsabhängigen Gebühr das Platzierungsrisiko mit tragen. Dies liegt auch im Interesse der Investoren, da durch die erfolgsabhängige Vergütung sichergestellt ist, dass zum einen die Emissionen durchgeführt werden können und zum anderen die Emittenten nicht mit zu hohen Gebühren im Verhältnis zum eingeworbenen Kapital belastet werden.
4. Der vzbv fordert, dass die Aufsicht durch die Finanzmarkt-Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsländer über die Plattform ausgeübt wird.
Gegenwärtig werden die meisten Plattformen, die digital Finanzanlagen vermitteln, von den jeweiligen Gewerbeämtern beziehungsweise Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die auch für alle anderen Formen der Finanzanlagenvermittlung nach GewO gilt. Wir haben in unserer Stellungnahme zum Kleinanlegerschutzgesetz bereits einen Vorschlag unterbreitet, wie eine Erlaubnis nach Kreditwesengesetz (KWG) ausgestaltet werden müsste, um mehr Plattformen den Weg in die Regulierung nach KWG zu ermöglichen. In diesem Fall würde die Aufsicht durch die Bafin erfolgen. In Bezug auf die Emissionen auf einer Crowdfunding-Plattform ist es bereits heute so, dass die Prüfung und Gestattung der Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) durch die Bafin erfolgt.
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