Cumulus-Fonds: Sparkasse verurteilt

Die Sparkasse Rhein Neckar Nord ist in einer Vielzahl von Verfahren zur Rückzahlung von Zinsen an die Anleger verurteilt worden. Das teilt die frisch zur KTAG Kälberer, Tittel, Ahrens, Gieschen Partnerschaftsgesellschaft fusionierte und auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei mit.

Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass die Darlehensnehmer die Darlehen nicht zurückzahlen müssen (zum Beispiel: Urteile vom 29. Juni 2005, AZ 9 O 309/04; 9 O 306/04). Das Landgericht Mannheim folgt damit ohne Einschränkungen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) (2. und 11. Senat) zu den so genannten Treuhandmodellen.

KTAG schätzt, dass an etwa 10.000 Anleger geschlossene Immobilienfonds der Ludwigshafener FIBEG-Gruppe vermittelt wurden. Im Prospekt trat demnach als verantwortliche Gesellschaft jeweils die Cumulus Gesellschaft für Immobilien- Investitionen mbH aus Neustadt an der Weinstraße auf. Die Cumulus-Fonds investierten vorzugsweise in Einkaufszentren in den neuen Bundesländern.

Die Liegenschaften wurden laut KTAG in den meisten Fällen von verbundenen Unternehmen, entweder der Delus Vermögensanlagen AG & Co KG aus Ludwigshafen oder der Gede Wohnimmobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH ebenfalls aus Ludwigshafen angekauft und an die Fondsgesellschaften zu überhöhten Preisen weiterverkauft.

Folgende CUMULUS-Fonds sind bekannt:
– Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR
– Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 2 GdbR
– Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR
– Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 4 GdbR
– Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 5 GdbR
– Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 6 GdbR
– Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 12 GdbR
– Einkaufszentrum Angermünde GdbR
– Einkaufszentrum Ilsenburg GdbR
– Einkaufszentrum Geithain GdbR
– Einkaufszentrum Ohrdruf GdbR

Die prospektierten Ausschüttungen blieben kurze Zeit nach der Investitionsphase aus und die Fonds befinden sich nach Angabe von KTAG in wirtschaftlicher Schieflage.

Die Beteiligungen (Fondsanteile) sind in der Mehrzahl der Fälle durch Darlehen der Sparkasse Mannheim, heute Sparkasse Rhein Neckar Nord, oder der Kreissparkasse Ludwigshafen fremdfinanziert worden.

Bei den Darlehen besteht die Besonderheit darin, dass die Darlehensverträge nicht von den Anlegern selbst abgeschlossen und unterzeichnet worden sind. Der Anleger hat in den meisten Fällen eine notarielle Vollmacht unterzeichnet, die dem Treuhänder, der Firma Hoffmann und Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH / Kuraconsult Steuerberatungsgesellschaft mbH eine umfassende Vollmacht erteilt, die auch zum Abschluss der Darlehensverträge berechtigte. Der Treuhänder hat dann den Darlehensvertrag mit den Banken ausgehandelt und für den Darlehensnehmer unterschrieben. Die Anleger haben die beteiligten Banken niemals von innen gesehen.

Aufgrund der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des BGHs in Karlsruhe steht laut KTAG fest, dass die Bevollmächtigung des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Die Rechtsfolge ist demzufolge eindeutig: Die Darlehensverträge sind unwirksam – die Anleger und Darlehensnehmer müssen das Darlehen nicht zurückzahlen.

Inzwischen hat sogar der 11. Zivilsenat des BGHs in Karlsruhe festgestellt, dass die Darlehensverträge unwirksam sind, weil keine wirksame Vollmacht vorlag und die Banken sich auch nicht auf so genannte Duldungsvollmachten berufen können (BGH, Urteile vom 22. Februar 2005 – XI ZR 41/04 und XI ZR 43/04). Damit ist der letzten Hoffnung der Banken vom BGH eine Absage erteilt worden, sich auf wirksame Verträge stützen zu können, um die Anleger zur Rückzahlung zu verpflichten.

KTAG hat nach eigener Aussage eine Vielzahl von Verfahren zugunsten der Anleger entscheiden können, die nunmehr ihr Geld zurückbekommen. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass auch diejenigen Anleger, die das Darlehen inzwischen getilgt haben, von der Bank die Rückzahlung verlangen können. Auch diesbezüglich wurden bereits Urteile erstritten.

Sehr wichtig für die Anleger ist, dass die Ansprüche auf Freistellung aus dem Darlehensvertrag nicht verjähren können. Es handelt sich nämlich um einen so genannten Feststellungsanspruch, der nicht der Verjährung unterliegt. Das heißt, dass Darlehen muss keinesfalls zurückgezahlt werden.

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