In Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung gilt auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als „Dritter“ im Sinne des Paragrafen 108 Abs. 2 VVG.
Der Prokurist und Vorstand einer polnischen Gesellschaft hatten Wechselkursrisiken über ein Währungssicherungsgeschäft absichern wollen.
Deckungsanspruch abgetreten
Als sich aus diesem Geschäft ein Verlust ergab, entschied die Gesellschaft, den Vorstand, der über eine D&O-Versicherung verfügt, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Der versicherte Vorstand trat daraufhin seinen Deckungsanspruch gegen den Versicherer an die Gesellschaft ab.
Der D&O-Versicherer hält diese Abtretung für unzulässig, da das klagende Unternehmen keine außerhalb des Versicherungsvertrages stehende „Dritte“ im Sinne von Nr. 12.4 Versicherungsbedingungen OLA und Paragraf 108 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei.
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Auch Tochterunternehmen gilt als „Dritter“
In seinem Urteil vom 13. April 2016 (Az.: IV ZR 304/13) entscheidet der BGH, dass die Abtretung des Deckungsanspruchs an die Klägerin wirksam ist.
Eine weite Auslegung des Begriffs „Dritter“ in Paragraf 108 VVG erscheint dem BGH interessengerecht. Zunächst sei eine mögliche Missbrauchsgefahr nicht nur auf die D&O-Versicherung beschränkt, sondern auch in anderen Bereichen der Haftpflichtversicherung denkbar.
Außerdem sei ein „kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer oder versicherter Person und Geschädigtem auch dann möglich, wenn die Abtretung des Deckungsanspruchs unterbleibt“.
Verfolge der geschädigte Haftpflichtgläubiger mit der Inanspruchnahme des Schädigers vorwiegend den Zugriff auf dessen Deckungsanspruch, um damit am Ende direkt gegen den Versicherer vorgehen zu können, liege darin, so der BGH, kein treuwidriges oder sittenwidriges Vorgehen im Sinne der Paragrafen 242, 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). (nl)
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