So war bei der Darstellung von (Semi-)Blindpools im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) für die Verbraucherschützer für eine Bewertung als transparent „zwingend erforderlich, dass die Worte Semi-Blindpool bzw. Blindpool verwendet wurden“. Das ist eine recht eigenwillige Sichtweise.
Genauso gut (beziehungsweise schlecht) ließe sich argumentieren, dass der Begriff „(Semi-)Blindpool“ nicht allen Laien geläufig sein dürfte und ein Satz wie „Die Objekte stehen (teilweise) noch nicht fest und müssen noch erworben werden“ viel „transparenter“ ist.
Subjektiv sind auch die Anforderungen an eine hervorgehobene Darstellung von Provisionen und von Kosten, die dem Anleger entstehen. Diese Vorschrift ist nach Ansicht der Verbraucherschützer bei neun beziehungsweise zehn der untersuchten Prospekte nicht erfüllt. Die Finanzaufsicht BaFin sieht das offenbar anders; sie hat die Prospekte schließlich gebilligt.
Kritik teilweise berechtigt
Damit stellt sich auch die Frage, ob es überhaupt legitim ist, dass die quasi-staatlichen Verbraucherschützer Maßstäbe anlegen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen und die Ansprüche der BaFin hinausgehen. Auch ist die Untersuchung insgesamt wieder einmal ziemlich kleinlich und besserwisserisch.
Und doch ist die Kritik – zumindest im Kern – teilweise berechtigt. Es war noch nie eine gute Idee der Anbieter, sich allein auf die gesetzlichen Mindestangaben zu beschränken. Aus manchen dieser Prospekte ist in der Tat kaum ersichtlich, was genau passieren soll. Da liegt der „Marktwächter“ mal richtig.
Das betrifft auch Prospekte von alternativen Investmentfonds (AIFs). Wenn bei einem Blindpool zum Beispiel nur der maximale, aber nicht der tatsächlich geplante Fremdkapitalanteil angegeben wird und ein tabellarischer Finanzierungsplan im Prospekt nicht enthalten ist, fehlt eine wichtige Information, um das Risikoprofil der Investition abzuschätzen.
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