Dachfonds: Wenn die BaFin zickig wird

Das im November 2011 verabschiedete Vermögensanlagengesetz hat eine Nebenwirkung für Dachfonds, die deutlich unterschätzt wurde. Das hauptsächlich auf den Vertrieb zielende Gesetz führt dazu, dass jeder dritte Initiator für seine Fonds nachträglich eine Zulassung der BaFin als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (KWG) benötigt.

Cash-Kolumnist Stefan Löwer
Cash-Kolumnist Stefan Löwer

Es geht um Zweitmarkt-, Portfolio- und andere Konzepte, die ihrerseits in verschiedene geschlossene Fonds investieren. Diese stuft das neue Gesetz ab Juni 2012 als Finanzinstrumente ein. Die „Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern“ ist laut KWG jedoch eine erlaubnispflichtige „Anlageverwaltung“, für die eine Zulassung der BaFin notwendig ist.

Das gilt auch für aktuell im Vertrieb befindliche sowie für bestehende Fonds, die ab September 2008 aufgelegt wurden, bestätigte Wirtschaftsprüferin Martina Hertwig von der Kanzlei TPW im Cash.TV-Interview auf dem VGF-Summit.

Ausgenommen sind lediglich Fonds, bei denen Investitionen nur per Gesellschafterbeschluss möglich sind und kein Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung besteht, was aber bei den meisten Konzepten nicht praktikabel sein dürfte.

Auf dem VGF-Summit wurde deutlich, dass sich die Kenntnis der Problematik erst langsam durchsetzt. So räumte etwa BVT-Geschäftsführer Robert List im Cash-TV-Interview ein, Mitte Januar von den Folgen der Neuregelung überrascht worden zu sein. Seine Juristen würden derzeit prüfen, ob die Gesellschaftsverträge geändert und/oder eine KWG-Zulassung beantragt werden soll.

So lästig die Sache angesichts der marktbedingten Herausforderungen der Branche und der Mitte 2013 ohnehin anstehenden Regulierung gemäß der EU-Richtlinie AIFM auch sein mag: Weder das jeweilige Emissionshaus noch die Anleger dürfen sie auf die leichte Schulter nehmen. Werden KWG-Geschäfte ohne entsprechende Erlaubnis betrieben, wird die BaFin ziemlich zickig.

Sie kann den weiteren Geschäftsbetrieb untersagen und die sofortige Rückabwicklung der Geschäfte verlangen. Dass dies nicht nur ein theoretisches Risiko ist, belegen die Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen der BaFin gegen einzelne Personen oder Unternehmen, die alle paar Wochen auf der Website der Behörde veröffentlicht werden.

Extrem unangenehm: Solche Verfügungen sind unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit sofort vollziehbar. Zudem ist der unerlaubte Betrieb der Geschäfte strafbar.

Seite 2: Initiatoren müssen aktiv werden

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