Die Verknüpfung zwischen Vertreter- und später geschlossenem Darlehensvertrag könne sich daraus ergeben, dass der Vertreter das Darlehen nicht zurückzahlen muss, solange er für den Versicherer tätig ist.
Dies sei der Fall, wenn sich die Rückzahlungspflicht für die weitere Laufzeit des Vertretervertrages monatlich um 400,00 Euro vermindere, mit der Folge, dass ohne eine Kündigung, vor Ablauf von drei Jahren seit Gewährung des Darlehens, jede Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle.
Sei eine Rückzahlung nicht vorgesehen, solange der Vertretervertrag ungekündigt fortbesteht, komme dies einer schenkweisen Zurverfügungstellung sehr nahe.
Denn er habe keine gesonderte Leistung zur Rückführung der Darlehensvaluta zu erbringen. Bereits bloße Ausübung der Vertretertätigkeit führe schrittweise zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs.
Werde zudem keine Verrechnung mit Provisionen vorgenommen, bringe zum Ausdruck, dass sich der zurückzuführende Darlehensbetrag allein durch den fortgesetzten Vertretervertrag verringern solle. In der Sache handele es sich um einen bedingten Erlassvertrag.
Interesse an Möblierung ist unerheblich
Auch das Interesse des Versicherers an der neuen Möblierung, spreche nicht gegen ein Darlehen. Denn wenn der Vertreter in seinem Untermietvertrag gegenüber dem Versicherer die Pflicht zur Einrichtung des Agenturbüros übernehme, sei es seine Sache, nach einem Hochwasserschaden für neue Möbel zu sorgen.
Agenturmodell bringt Risiko mit sich
Mit dem Hinweis auf die durch das Agenturmodell bestehende Verpflichtung, nicht nur die von ihm vermittelten, sondern jeden Kunden des Versicherers zu beraten, kann das Bestehen eines Darlehensvertrages nicht in Zweifel gezogen werden.
Dies gelte zumindest, wenn dem Vertreter diese Umstände bereits bei Abschluss des Vertretervertrages bekannt sind und es ihm ohne das Agenturbüro möglich ist, für den Versicherer tätig zu sein.
Mit Entscheidung für das Agenturmodell nehme er bewusst die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen und Risiken auf sich. Im kaufmännischen Verkehr sei regelmäßig nicht zu erwarten, dass Geld schenkweise überlassen werde, wenn ein zweckgebundenes Darlehen für die Anschaffung neuer Büromöbel gewährt wird.
Keine Sittenwidrigkeit
Auch wenn sich der Vertreter aufgrund offener Rechnungen aus dem Kauf der Möbel und der eingegangenen Mahnungen sowie dem Fehlen finanzieller Mittel in einer Zwangslage befunden habe, handele der Versicherer nur dann sittenwidrig, wenn er dem Vertreter vor Bestellung der Möbel zusichere, es werde ihm der erforderliche Betrag schenkweise überlassen.
Ein zinslos gewährtes Darlehen, das sich mit jedem Monat der Laufzeit des Vertretervertrages um 400 Euro verringere, sei äußerst günstig.
Enthalte die Vereinbarung keine Verpflichtung des Vertreters, weiter tätig zu werden, komme auch insoweit keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags in Betracht.
Seite drei: Keine Kündigungserschwerung