Auch unter dem Aspekt einer Erschwerung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung entfalle der Anspruch auf Rückzahlung nicht.
Zwar könne eine Beschränkung des unabdingbaren Rechts zur fristlosen Kündigung auch bei mittelbaren Beschränkungen in Form von finanziellen Nachteilen im Anschluss an die Kündigung vorliegen, etwa bei sofortiger Rückforderung langfristiger Darlehen.
Die Konsequenz sei aber nicht, dass jegliche Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle. Eine Rückzahlungspflicht sei jeder Darlehensgewährung immanent, da sich diese als Kapitalüberlassung auf Zeit darstelle und der Darlehensnehmer diese Pflicht somit stets kenne.
Eine Rückzahlungsverpflichtung des Vertreters sei nur dann unwirksam, wenn sie für den Fall der Kündigung des Vertretervertrages eine sofortige Rückzahlung der (restlichen) Darlehensvaluta vorsehe.
Vertreter ist zur Rückzahlung verpflichtet
Im Ergebnis bleibe es daher bei der Regelung, die die Parteien, wäre es nicht zur Beendigung des Vertrags gekommen, für die Darlehensrückführung vorgesehen haben.
Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen das zwingende außerordentliche Kündigungsrecht sei ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Restbetrages zu gewähren, wenn der Zeitraum längst verstrichen ist, zu dem das Darlehen vollständig ratenweise hätte zurückgeführt werden müssen,
Aus diesem Grund sei der Vertreter jedenfalls wegen des Zeitablaufs zur Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe des nicht erlassenen Darlehens verpflichtet.
Hochwassergefahr ist eigenes Risiko
Aus dem Umstand, dass der Versicherer als Hauptmieter für das Büro vor Untervermietung keine Versicherung gegen Hochwasserschäden abgeschlossen habe, könnte der Vertreter keine Ansprüche herleiten, die er dem Rückzahlungsanspruch entgegenhalten könnte.
Dieses gelte zumindest dann, wenn Mitarbeiter des Versicherers ihm bei der Anmietung erklärt haben, dass es schon einmal beim Nachbarn einen Hochwasserschaden gegeben habe und seit der Hochwasserkatastrophe allgemein bekannt ist, dass das Agenturbüro in einem hochwassergefährdeten Gebiet liege.
Vertreter handelt auf eigenes Risiko
In diesem Fall sei dem Vertreter bekannt gewesen, dass sich das Agenturbüro in einer von Hochwasser bedrohten Gegend befunden hat. Dass dort eine Versicherung gegen solchen Elementarschaden nur schwer oder gar nicht zu erhalten ist, ist für einen Versicherungsvermittler ohne weiteres erkennbar.
Jedenfalls hätte für ihn Anlass bestanden, sich vor dem Abschluss des Untermietvertrags zu erkundigen, ob und wie Versicherungsschutz möglich sei.
Unternehme der Vertreter nichts, handele er insoweit bei Abschluss des Untermietvertrags auf eigenes Risiko, so dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer wegen fehlender Versicherbarkeit bereits deshalb ausscheide.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.
Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
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