Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen: Vorsicht auch weiterhin geboten

Auch wenn die Rechte der Verbraucher gegenüber Kreditinstituten durch die Unzulässigkeit der Erhebung von Bankentgelten für die Bearbeitung von (Verbraucher-)Darlehensverträgen weiter gestärkt werden, ergeben sich auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes weiterhin eine Reihe von bisher höchstrichterlich ungeklärten Folgefragen:

So ist bisher nicht geklärt, ob der Kunde, welcher die Auszahlung des zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsentgelt verlangen kann, möglicherweise einen zusätzlichen Anspruch auf Neuabrechnung der Darlehenszinsen und des Tilgungsplans ohne Zinsen auf das Bearbeitungsentgelt hat.

Fraglich ist auch weiterhin, ob und gegebenenfalls ab wann der Kunde überhaupt einen Rückzahlungsanspruch auf das volle Bearbeitungsentgelt hat oder ob ihm möglicherweise nur Teilrückzahlungsansprüche zustehen, falls das Bearbeitungsentgelt nicht schon mit den ersten Darlehensraten an die Bank gezahlt worden ist.

Uneinigkeit über Verjährung

Auch wenn viele Gerichte diesbezüglich einen vollen Rückzahlungsanspruch des Kunden annehmen, spielt diese Unterscheidung gerade für den Verjährungsbeginn eine bedeutsame Rolle.

Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung unzulässiger Bearbeitungsentgelte herrscht im Übrigen weiterhin Uneinigkeit. Für die entscheidende Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne der Paragrafen 195, 199 Abs. 1 BGB wird teilweise vertreten, es komme auf den Abschluss des Kreditvertrages an, teilweise auf die Kenntnis der Zahlung. Andere wiederum stellen auf eine spätere Verfestigung der rechtlichen Diskussion ab.

Letztere Frage bleibt besonders vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof beispielsweise für Kapitalanleger entschieden hat, dass sie nicht grob fahrlässig im Sinne des Paragrafen 199 Abs.1 BGB handeln, wenn sie selbst bei einer erkannten Pflichtverletzung einen Anlageprospekt nicht daraufhin überprüfen, ob dort weitere Pflichtverletzungen zu finden sind und Verbrauchern, als juristische Laien, ein grobes „Verschulden“ gegen sich selbst grundsätzlich nicht unterstellt werden kann, mit Spannung abzuwarten.

Der Autor Patrick Redell ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Zacher & Partner in Köln.

Foto: Guido Schiefer

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