Ein wirksamer Widerruf hat daher – insbesondere bei älteren Darlehen mit hoch vereinbartem Vertragszins – zur Folge, dass ein Zinsvorteil bei der Aufrechnung sowie ein Zinsvorteil bei der Ablösung über eine Refinanzierung zu günstigeren Zinsen möglich sind.
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Folgende Vorteile kann daher ein wirksamer Widerruf mit sich bringen:
-> Keine Vorfälligkeitsentschädigung
-> Die Darlehenssumme wird gegebenenfalls mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst, begrenzt durch den vereinbarten Sollzins. Dadurch ergibt sich regelmäßig eine geringere Restschuld.
-> Verzinsung der eigenen Tilgungs– und Zinszahlungen an die Bank.
-> Niedrigerer Zinssatz für ein gegebenenfalls notwendiges Folgedarlehen, sofern der Zinssatz des Darlehens höher war, als das aktuelle Zinsniveau.
-> Sofortiger Ausstieg aus dem Darlehensvertrag.
Die klarstellende Entscheidung des BGH wird daher die Widerrufswelle nicht brechen, sondern aufbrausen lassen.
Autor Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.
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