Im Markt der Sachwert-Emissionen ist Unwissen über die rechtliche Basis offenbar nicht selten. Das kann nicht nur peinlich sein, sondern auch gefährlich. Der Löwer-Kommentar
Manche Diskussion über Sachwert-Emissionen offenbart, dass der Gesprächspartner in dem Wust neuer Vorschriften anscheinend den Überblick verloren hat. So ist zum Beispiel zuweilen zu hören, ein Anlageangebot falle unter das Kleinanlegerschutzgesetz oder werde nach diesem Gesetz konzipiert.
Daran lässt sich unschwer erkennen: Der Gegenüber verfügt allenfalls über Halbwissen der rechtlichen Grundlagen seiner Arbeit. Oder schlimmer noch: Vielleicht hat er nur etwas aufgeschnappt und weiß überhaupt nicht, wovon er eigentlich spricht.
Gesetz in Luft aufgelöst
Zwar trifft es zu, dass mit dem Kleinanlegerschutzgesetz im Juli 2015 die gesetzliche Prospektpflicht unter anderem auf Nachrangdarlehen, bestimmte Container- sowie weitere Direktinvestments erweitert und die Vorschriften auch für die anderen Vermögensanlagen außerhalb des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) verschärft wurden.
Das Kleinanlegerschutzgesetz jedoch ist Geschichte. Es war ein Änderungsgesetz, das verschiedene andere Vorschriften geändert und sich mit seinem Inkrafttreten sozusagen in Luft aufgelöst hat. Die (geänderten) Paragrafen befinden sich weiterhin im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie in weiteren Gesetzen und Verordnungen.
Auch die neuen Angebote fallen also unter das VermAnlG und nicht unter das Kleinanlegerschutzgesetz. Das mag mancher nur für Löwer’sche Haarspalterei halten. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht.