Auch für Privatversicherte kann sie wichtig sein, besonders, wenn die private Krankenversicherung keine Kosten für den Rücktransport übernimmt. „Für Menschen mit chronischen Krankheiten wie beispielsweise Asthma oder Diabetes kann es vorteilhaft sein, vor Reisebeginn die eigene Reisetauglichkeit ärztlich attestieren zu lassen und mit dem Versicherer den Versicherungsschutz zu klären. Hierfür benötigen sie eine Reise-Unbedenklichkeitsbescheinigung“, sagt Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Diese Bestätigung ist allerdings nur hilfreich, wenn die Ärztin oder der Arzt eindeutig darstellt, um welche Vorerkrankung es sich handelt, und dass nach medizinischem Befund keine Behandlungen der Vorerkrankung während der Reise zu erwarten sind.
Ihre Bedeutsamkeit erhält die Reise-Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgrund einer Regelung, die sehr viele Versicherte in ihren Vertragsbedingungen finden, und die den Versicherungsschutz für chronisch kranke Menschen einschränken. Laut der Regelung erbringen die Versicherungsgesellschaften „im Versicherungsfall“ die vereinbarten Leistungen.
Der Versicherungsfall wird definiert als medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen „Krankheit“, „Folgen eines Unfalls“ sowie als „Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung (…)“. Was mit ‚Verschlechterung‘ gemeint ist, wird oftmals nicht weiter definiert. Chronisch kranke Versicherte können aus dieser Formulierung zudem nicht klar herauslesen, dass die Versicherung nur dann leistet, wenn sie während ihrer Reise unter akuten, unvorhersehbaren Krankheitsschüben leiden. Wenn es zu absehbaren Behandlungen kommt, deren Notwendigkeit bereits vor Abreise ärztlich erkennbar war, besteht für diese – sowie für eventuelle (Rück-)Transportkosten – kein Versicherungsschutz.
Vor Reisebeginn sollten sich chronisch kranke Menschen daher am besten an den Versicherer wenden – vor allem hinsichtlich einer Reisetauglichkeitsbescheinigung (z. B. ein „Fit-To-Fly“-Nachweis). Einige Versicherungsgesellschaften halten hierfür extra Formblätter vor, die Versicherte anfordern können. Rät der Arzt oder die Ärztin von einer Reise ab, sollten Versicherte dies ernst nehmen und ihre Reisepläne überdenken. Andernfalls kann es zu Problemen bei der Erstattung der Behandlungs- und (Rück-)Transportkosten kommen – und der Auslandskrankenversicherer gegebenenfalls leistungsfrei sein. Tritt allerdings bei einer bestehenden Grunderkrankung eine Notfallsituation ein, mit der die versicherte Person nicht rechnen konnte, besteht Versicherungsschutz für die Notfallbehandlung.
Wichtiger Hinweis: Die ARKV bietet keinen Versicherungsschutz für Erkrankungen, die vor Reisebeginn bereits ärztlich diagnostiziert sind und bei denen feststeht, dass sie bei planmäßiger Durchführung des Auslandsaufenthaltes behandelt werden müssen. Mit bestimmten Ländern (vor allem innerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) bestehen Sozialversicherungsabkommen, die Leistungen im Krankheitsfall im Ausland für GKV-Versicherte vorsehen – im gleichen Umfang wie für Pflichtversicherte des Landes. In der privaten Krankenversicherung sind Leistungen innerhalb von EU/EWR mitversichert – außerhalb von EU/EWR besteht bei vorübergehenden Aufenthalten meistens zeitlich begrenzt ebenfalls Versicherungsschutz.