Der Austritt des Vereinten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (“Brexit”) zum Ende diesen Jahres zieht eine ganze Reihe an rechtlichen Folgeproblemen mit sich. Unter anderem stellt sich die Frage, was nun mit den “private companies limited by shares” (“Limiteds”) geschieht, die in Deutschland ansässig sind. Gastbeitrag von Michael Wiehl und Mahmood Kawany, Rödl & Partner
Schätzungen zufolge befinden sich ca. 8.000 bis 10.000 Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik. Mit dem Brexit ist die Folge, dass diese Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit verlieren und hierzulande nicht mehr anerkannt werden, da das Vereinte Königreich als Drittstaat behandelt wird und auf sie wieder die Sitztheorie Anwendung findet. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind solche Gesellschaften dann mit den deutschen Auffangformen, d.h. bei Betrieb eines Handelsgewerbes als offene Handelsgesellschaft (OHG), sonst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu behandeln. Sollte nur ein Gesellschafter vorhanden sein, dann würde dieser als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt werden.
Die rechtlichen Folgen für die Limiteds und ihre Gesellschafter:
Konsequenz einer solchen Behandlung wäre, dass die Gesellschafter anders als bei der Limited unbeschränkt und persönlich haften würden, dies auch für die Altschulden der Gesellschaft. Diese Lösung ist für die Gesellschafter der Gesellschaften, die bis jetzt als Limited eine beschränkte Haftung genießen konnten, unbefriedigend und wird ihren Interessen nicht gerecht. Da eine Ungleichbehandlung mit den deutschen Gesellschaftsformen die unvermeidbare Folge sein wird, kann die Limited in Deutschland nicht mehr uneingeschränkt empfohlen werden. Deshalb sollte frühzeitig gehandelt werden, damit die unerwünschten Rechtsfolgen nicht eintreten. Es lassen sich folgende Handlungsmöglichkeiten primär aufzeigen:
Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen:
Zu empfehlen ist, dass man sich aktiv mit den nach deutschem Recht zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen auseinandersetzt, die für die eigene Unternehmung passende Gesellschaftsform auswählt und die Gesellschaft rechtzeitig umwandelt bzw. die Wirtschaftsgüter überträgt. Hierzu lassen sich beispielhaft folgende Maßnahmen aufzeigen, wobei besonders auf die grenzüberschreitende Verschmelzung eingegangen werden soll:
Grenzüberschreitende Verschmelzung mit einer deutschen Gesellschaft:
Die Limited kann mit einer deutschen Gesellschaft, insbesondere einer Kapitalgesellschaft, verschmolzen werden. Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist die sicherste Möglichkeit im Wege der Gesamtübertragung das Vermögen der Limited in eine deutsche Kapitalgesellschaft zu übertragen. In diesem Fall bleibt die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter für Altverbindlichkeiten und für zukünftige Verbindlichkeiten aus dem werbenden Geschäft erhalten. Negativ kann hier die Voraussetzung zur Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital sein. Dies wird auch bei der UG (haftungsbeschränkt) als aufnehmende Gesellschaft im Zuge der Verschmelzung notwendig sein.
Möchte man dies nicht aufbringen, bietet sich die Verschmelzung auf eine Kommanditgesellschaft (KG) an. Diese Art der grenzüberschreitenden Verschmelzung hat der Gesetzgeber im neugefassten Paragraf 122 b Umwandlungsgesetz vorgesehen, sodass nun auch eine Personenhandelsgesellschaft wie eine KG bzw. insbesondere die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG bemüht werden kann. Hierbei sind jedoch die strukturellen Unterschiede zwischen Personenhandelsgesellschaften zu Kapitalgesellschaften, insbesondere die unbeschränkte Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters bei der KG, zu beachten.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Paragraf 122 m Umwandlungsgesetz (UmwG). Dieser besagt, dass Verschmelzungsverfahren, die bis zum Wirksamwerden des Brexit nicht abgeschlossen sind, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 genießen und bis dahin angemeldet werden dürfen. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass der Verschmelzungsplan bis zum 31. Dezember 2020 beurkundet ist. Ist dies erfolgt, so ist die Limited für die Übergangszeit bis Ende 2022 als rechtsfähige Kapitalgesellschaft nach englischem Recht anzuerkennen.
Zu beachten ist jedoch, dass für das Verschmelzungsverfahren eine Kooperation der englischen Behörden notwendig ist, die zwingend eine Verschmelzungsbescheinigung erstellen müssen, damit die Verschmelzung eingetragen werden kann. Es herrschen hier begründete Zweifel, ob das Companies House hier zügig mitwirkt.
Weitere mögliche rechtliche Maßnahmen:
Es lassen sich noch folgende rechtliche Maßnahmen anführen, die neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung angedacht werden können:
- Gründung einer deutschen Gesellschaft und Vermögensübertragung mittels eines Kaufvertrages über die Vermögensgegenstände (“Asset Purchase Agreement”). Hierbei müssten alle Güter aufgelistet werden und Drittvertragspartner der Übertragung von bestehenden Verträgen zu- stimmen, womit ein erheblicher Aufwand entstehen kann.
- Modifiziertes Anwachsungsmodell – Anwachsung der Anteile einer Limited auf eine neu gegründete GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt).
- Formumwandlung in eine deutsche GmbH oder in eine europäische Kapitalgesellschaft, einer Societas Europaea (SE) und Sitzverlegung dieser SE nach Deutschland – diese beiden Methoden sind mangels Erfahrungswerten risikoreich.
- Vollständige Liquidation der Limited, womit auch die deutschen Niederlassungen auszutragen wären.
Fazit:
Die Limiteds werden sich mit Ablauf der Übergangsphase Ende des Jahres 2020 nicht mehr auf ihre Niederlassungsfreiheit berufen können. Es stellen sich insgesamt mehrere Varianten von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, um einer unbeschränkten Haftung als Gesellschafter vorzubeugen. Wichtig ist jedoch, dass man sich hierfür über die rechtlichen Möglichkeiten informiert und bei Bedarf rechtzeitig, besser so zügig wie möglich, handelt.
Autoren sind Michael Wiehl (Partner) und Mahmood Kawany (Senior Associate) von Rödl & Partner.