Diese Verhandlungen mit den Direktinvestoren und den Kunden stehen der Mitteilung zufolge unter einem „gewissen Zeitdruck“, da der Insolvenzverwalter voraussichtlich bis Oktober 2024 für sämtliche Endkundenverträge die „Nichterfüllung“ erklären werde.
Insolvenzverwalter Rüdiger Weiß betont nach der Liquidationsankündigung von Novalumen, dass beide Wege für die Mieter absolut rechtssicher sind: „Ganz egal, ob die Mieter die Leuchten auf Grundlage einer Einigung mit dem jeweiligen Direktinvestor erwerben, oder ob sie das Angebot von Novalumen annehmen, die betroffenen Leuchten auszutauschen. Sie gehen damit keine rechtlichen Risiken ein.“
Allerdings: „Der Aufwand und auch die Kosten für den Austausch von Leuchten sind beträchtlich“, so Weiß. Es erscheine daher im Sinne der Direktinvestoren, sich mit Novalumen über einen Verkauf an die Endkunden zu einigen. Dies gelte umso mehr, als der Nachweis des Eigentums an den Leuchten nicht einfach ist, weil die Leuchten bei den Mietern in mehreren Metern Höhe unter Hallendecken hängen und nur mit einer Hebebühne erreicht werden können.
„Erlöse in Millionen-Höhe“ erwartet
Die Novalumen-Liquidationserlöse fließen zunächst auf ein Treuhandkonto. Der Mitteilung zufolge ist nach Angabe von Novalumen mit „Erlösen in Millionen-Höhe“ zu rechnen. Weiß geht demnach davon aus, dass am Ende dieses Verwertungsprozesses nach Abzug der Verfahrenskosten ein Millionenbetrag an die Gläubiger der betroffenen Insolvenzverfahren im Deutsche Lichtmiete-Komplex fließen kann.
Aus dem auf dem Treuhandkonto vorhandenen Geldbetrag erhalten auch die Direktinvestoren das ihnen zustehende Geld – soweit sie nachweisen können, dass ihnen die jeweiligen Leuchten auch gehören. „Als Insolvenzverwalter darf ich Zahlungen nur an berechtigte Personen leisten, hier lässt das Insolvenzrecht keinerlei Spielraum“, betont Weiß.
Keine Schätzung zur Insolvenzquote
„Das gleiche gilt für sogenannte Aussonderungen, in diesem Fall also die Herausgabe von Leuchten aus der Insolvenzmasse. Direktinvestoren müssen nachweisen, dass ihnen eine bestimmte Leuchte gehört“, so Weiß. Entsprechende Forderungen von verschiedener Seite an die Insolvenzverwaltung, Leuchten ohne entsprechenden Nachweis auszuhändigen, seien „eindeutig rechtswidrig“, heißt es in der Mitteilung. Das betreffe nicht zuletzt die „große Gruppe“ der Direktinvestoren, deren Leuchten vermarktet wurden, aber niemals existiert haben.
Wer als Direktinvestor nur über solche Phantom-Leuchten verfügt, dürfte damit im Insolvenzverfahren ziemlich schlechte Karten haben, läuft aber auch nicht Gefahr, sie irgendwo abholen oder eines Tages gar selbst abbauen zu müssen. Die anderen Gläubiger können immerhin noch auf eine Quote hoffen, wobei auch „ein Millionenbetrag“ in Hinblick auf das emittierte Volumen unter Umständen nur zu einer Insolvenzquote im niedrigen einstelligen Prozentbereich führen könnte. Schätzungen zur Höhe oder möglichen Bandbreite der Insolvenzquote enthält die Mitteilung nicht.