Ein Anleger des DG-Immobilienfonds 36 hat vor dem Landgericht Hamburg Schadensersatz gegen die Sparda-Bank erstritten. Das Geldinstitut will gegen das Urteil Berufung einlegen.
Rund 22.360 Euro Zeichnungssumme sowie weitere rund 16.000 Euro als entgangenen Gewinn – jeweils zuzüglich Zinsen – soll die Sparda-Bank Hamburg an einen Investor zahlen, der sich 1995 mit 50.000 DM plus fünf Prozent Agio an der DG-Immobilien-Anlage Nr. 36 (Seniorenresidenz Oberursel) beteiligt hatte.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung (Az. 309 O 320/08) damit, dass das Finanzinstitut es versäumt habe, ausreichend auf das Totalverlustrisiko des Investments hinzuweisen. Diese Information geht auch aus dem Prospekt der Anlage nicht hervor – so sehen es zumindest die Anwälte des Klägers von der Kanzlei Hahn aus Bremen.
Tatsächlich wurde die Fondsemittentin DZ Bank im Fall von DG-Fonds aufgrund von Prospektfehlern bereits zu Schadensersatz verurteilt. Das Spitzeninstitut der Volks- und Raiffeisenbanken hatte in den neunziger Jahren eine Serie von Immobilienbeteiligungen aufgelegt, von denen eine ganze Reihe inzwischen pleite ist. Auch bei den DG-Fonds Nr. 30, 32, 37 und 39 droht den Kreditgenossen weiteres Ungemach.
Grundsatzurteil?
Für die Sparda, die ebenfalls zum genossenschaftlichen Verbund gehört, ist es indes das erste belastende Urteil. Das Geldinstitut sieht sich zu Unrecht am Pranger und beabsichtigt, in Berufung zu gehen. „Wir gehen davon aus, dass der Kläger bereits durch den Inhalt des damals vorgelegten Prospektes und auch durch nachfolgende Mitteilungen der Fondsgesellschaft hinreichend über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt worden ist“, erklärte ein Sprecher der Bank gegenüber cash-online.
Während die Kläger-Anwälte von einer Grundsatzentscheidung ausgehen, hat das Urteil nach Einschätzung der Sparda keinen grundlegenden Charakter: „Das Gericht hat die Zeugenaussagen der Ehefrau des Klägers sowie eines Mitarbeiters der Bank gewürdigt, der den Inhalt des Beratungsgespräches nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte. Es handelt sich deshalb um eine Einzelfallentscheidung.“ (hb)
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