„In der heftigen öffentlichen Diskussion über die Haltung der CDU zu diesem Gesetz und über das Ergebnis des Vermittlungsausschusses war vielfach übersehen worden, dass es bei diesem Gesetzgebungsverfahren auch um eine steuerliche Entlastung der Rentner geht“, erklärt DIA-Sprecher Klaus Morgenstern.
Nach der bisherigen Gesetzeslage wäre eine Vollbesteuerung neuer Renten ab 2040 eingetreten. Dieser Zeitraum wird nun bis 2058 gestreckt. Das geschieht durch eine langsamere jährliche schrittweise Erhöhung des zu versteuernden Rentenanteils. Nach bislang geltendem Recht stieg der Besteuerungsanteil ab 2021 um jeweils einen Prozentpunkt. Das Wachstumschancengesetz sieht nun ab 2023 lediglich eine jährliche Erhöhung in Schritten von 0,5 Prozent vor. Dadurch ergibt sich für Renten, die im laufenden Jahr beginnen, ein Besteuerungsanteil von 83 Prozent statt 84 Prozent. 2040 sind es nach der neuen Regelung dann nicht wie einst vorgesehen 100 Prozent, sondern nur 91 Prozent.
„Die Bundesregierung hatte das Problem der doppelten Besteuerung von Renten lange Zeit negiert, obwohl die Experten schon vor Jahren darauf hingewiesen hatten. Noch im Jahr 2019 sah der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz keinen dringenden Handlungsbedarf bei der Rentenbesteuerung. Erst nachdem der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen am 19. Mai 2021 vorgerechnet hat, dass in mehreren Fallkonstellationen eine Doppelbesteuerung auftritt, war die Koalition zu Anpassungen bereit. Aber es wird noch ein weiterer Schritt folgen müssen, um eine unzulässige Besteuerung auf jeden Fall zu verhindern“, so Morgenstern. Das räume sogar die Bundesregierung ein. So finde sich in der Begründung zum Wachstumschancengesetz die Feststellung, dass weitere Schritte erforderlich seien, um bei zukünftigen Rentenkohorten eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, aber auch um schon eingetretene Fälle zu beseitigen.
Besonders betroffen sind laut DIA Selbständige, die ihre Rentenbeiträge vollständig aus der eigene Tasche finanzieren und keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse erhalten. Aber auch bei Ledigen, die keine Hinterbliebenenrente erhalten, oder Männern, die wegen ihrer kürzeren Lebenserwartung früher versterben, könne eine Doppelbesteuerung eintreten.