Die neuen Energie-Regeln

Foto: Shutterstock

Sie heißt "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" oder auch "Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung", kurz EnSikuMaV. Gemeint sind die aktuellen Maßnahmen, die die Bundesregierung beschlossen hat, um Energie zu sparen. Für die Umsetzung sind die Städte und Kommunen zuständig. Die ersten Neuerungen gelten bereits seit 1. September und betreffen fast jeden, wie eine Übersicht der Arag zeigt.

Die EnSikuMaV

Durch die Ukraine-Krise droht im Winter ein Gasengpass. Daher müssen Unternehmen und private Haushalte Energie sparen, wo es nur geht. Dazu hat das Bundeskabinett laut Rechtsexperten der Arag Versicherung eine zweistufige Verordnung mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen beschlossen, deren erste Stufe am 1. September in Kraft getreten ist.

Begrenzt ist die EnSikuMaV zunächst auf sechs Monate, also bis Ende Februar 2023. Ab dem 1. Oktober soll zusätzlich die Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen erlassen werden, die über zwei Jahre gelten soll und daher die Zustimmung des Bundesrates benötigt.

Einsparungen in Privathaushalten

Vereinbarungen in einem Mietvertrag, die Mieter zu einer Mindesttemperatur in Wohnräumen verpflichten, werden für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass Mieter weiterhin verpflichtet sind, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Wohnung vorzubeugen.

Zudem ist das Beheizen von Schwimm- und Badebecken jeglicher Art im Innen- und Außenbereich mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme bilden laut Arag Becken, die für therapeutische Anwendungen – zum Beispiel in Reha-Zentren – genutzt werden. Auch Becken in Schwimmbädern und Hotel-Pools dürfen weiterhin beheizt werden.

Vermieter und Versorger in der Informationspflicht

Gas- und Wärmelieferanten müssen ihre Kunden bis zum 30. September 2022 über den voraussichtlichen Energieverbrauch und die erwarteten Energiekosten informieren. Diese Informationen haben Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen bis zum 31. Oktober 2022 an ihre Mieter weiterzureichen.

Zur Informationspflicht gehören auch Kontaktdaten und eine Internetadresse, etwa von Verbraucherorganisationen oder einer Energieagentur, wo Verbraucher sich über Einsparmöglichkeiten informieren können. Um ihrer Informationspflicht nachzukommen, haben Eigentümer alternativ auch die Möglichkeit, ihre Mieter auf die Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ hinzuweisen. Dazu genügt laut Rechtsexperten der Arag ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Internetseite der Kampagne.

Versorger bleiben an Preisgarantie gebunden

Die Arag weist darauf hin, dass Versorger, die in ihren Verträgen eine Preisgarantie gewähren, ihre Preise nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände durch Krieg oder ähnliche Ereignisse erhöhen dürfen. In einem aktuellen Fall hatte ein Strom- und Gasversorger, der auch noch damit warb, besonders krisensicher zu sein, genau das versucht: Er bot Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie an. Seine Preise waren zwar etwas teurer, aber selbst bei steigenden Beschaffungskosten garantiert. Eine Preiserhöhung wäre nur möglich, wenn die Kosten für Steuern, Abgaben oder Umlagen steigen.

Trotzdem setzte der Versorger nun die Preisgarantie außer Kraft und berief sich dabei auf explodierende Energiepreise durch den Ukraine-Krieg. Damit sei die Geschäftsgrundlage weggefallen (Paragraf 313 Bürgerliches Gesetzbuch) und eine Vertragsanpassung sehr wohl möglich. Die Richter sahen den Fall anders und untersagten dem Versorger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Preiserhöhung (Landgericht Düsseldorf, Az.: 12 O 247/22, es können noch Rechtsmittel eingelegt werden).

Maßnahmen in öffentlichen und Nichtwohngebäuden

Der Einzelhandel muss seine Ladentüren geschlossen halten, wenn seine Geschäftsräume beheizt sind. Werbebeleuchtung, die nicht der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren dient, muss zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden. Gleiches gilt laut ARAG Experten für die reine Show-Beleuchtung von Denkmälern und Gebäuden. Öffentliche Gebäude werden statt auf 20 nur noch auf 19 Grad Celsius geheizt. Kliniken, Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen sind davon allerdings ausgenommen.

Mit einem Grad weniger sollen sechs Prozent des Energiebedarfs eingespart werden können. Auch Gemeinschaftsflächen, in denen sich keine Personen aufhalten, wie beispielsweise Flure oder Foyers, dürfen nicht mehr beheizt werden. Eine Ausnahme bilden Räume mit installierter, kälteempfindlicher Technik oder in denen Gegenstände und Stoffe gelagert werden, die eine gewisse Raumtemperatur benötigen.

Arbeitsräume werden kälter

Auch für Büros und andere Arbeitsräume hat die Bundesregierung an der Temperaturschraube gedreht: So darf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen für leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit höchstens 19 Grad betragen und für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad. Auch bei mittelschweren und überwiegend sitzenden Tätigkeiten dürfen Arbeitsräume 18 Grad warm sein.

Findet die Arbeit überwiegend im Stehen oder Gehen statt, dürfen es nur noch 16 Grad sein. In Arbeitsräumen, in denen körperlich schwer gearbeitet wird, darf die Lufttemperatur laut Arag maximal 12 Grad betragen. Eine Ausnahme von diesen Temperatur-Vorgaben bilden etwa medizinische und Pflegeeinrichtungen oder Schulen und Kindertagesstätten.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments