Zwei Veranstaltungen in der vergangenen Woche belegen eine Belebung der Sachwertbranche, ließen aber auch Fragen offen. Antworten gibt es vielleicht auf einem weiteren Event an diesem Mittwoch. Der Löwer-Kommentar
Am Mittwoch letzter Woche trafen sich auf Einladung von Friedrich Andreas Wanschka sowie den Fachjournalisten Stefan Loipfinger und Markus Gotzi am Münchner Flughafen rund 120 Vertreter der Branche zum „Sachwerte-Kolloquium 2017“.
Bemerkenswert an der Veranstaltung war neben der Anzahl der Teilnehmer auch deren Qualität: Jede Menge Chefs, vorwiegend aus dem Lager der Emissionshäuser und des Vertriebs, sowohl auf dem Podium als auch im Auditorium. Highlight war ohne Frage der Auftritt von Jamestown-Chef Christoph Kahl, der sich persönlich nach München bequemt hatte.
Inhaltlich gab es nicht so fürchterlich viel Neues: Alternative Investmentfonds (AIF) versus Emissionen nach Vermögensanlagengesetz, Blind Pool versus konkrete Objekte, Prognose im Prospekt – ja oder nein? Das Ganze in drei Diskussionsrunden á zwei Stunden mit jeweils sechs Teilnehmern. Der eine oder andere Implusvortrag hätte der Sache gut getan, aber das ist sicherlich auch Geschmackssache.
Rechtsanwalt Klumpe: Prognose „erforderlich“
So wurden hauptsächlich bekannte Positionen und Argumente ausgetauscht. Das ändert jedoch nichts daran, dass von der Veranstaltung ein positiver Impuls ausgehen kann – allein dadurch, dass sie stattgefunden hat und man sich austauschen konnte: Die Branche lebt noch. Zwei Punkte müssen zudem festhalten werden.
Erstens: Loipfinger forderte – zu recht – dass bei AIF die gesetzlich vorgeschriebenen Ergebnisszenarien in dem Merkblatt „wesentliche Anlegerinformationen“ (wAI) durch eine aussagekräftige Detailprognose im Prospekt untermauert werden müssen. Unkommentierte Gesamtausschüttungen in den wAI – nicht selten auf zwei Stellen hin dem Komma – sind eine Zumutung für Anleger und Vertrieb. Die Diskussion ist alt, neu ist jedoch die rechtliche Einordnung.
So betonte Rechtsanwalt Werner Klumpe, dass eine Prognose nach seiner Auffassung „erforderlich“ ist, um die zivilrechtlichen Ansprüche des BGH an eine vollständige Aufklärung des Anlegers zu erfüllen. Die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen des KAGB und der Finanzaufsicht BaFin reichen demnach unter Umständen nicht aus. Das wird der Diskussion neuen Schwung verleihen.