Beiträge zur Basisrente berücksichtigen Kosten für Altersvorsorge, die der Basisabsicherung dient, können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke sowie die Basisrente – besser bekannt als Rürup-Rente. Für 2023 sind Einzahlungen bis maximal 26.528 Euro abzugsfähig. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt sind, verdoppelt sich der Betrag. Die geleisteten Zahlungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist zudem darauf hin, dass der vollständige Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Basis-Rente wurde um zwei Jahre auf das Jahr 2023 vorgezogen wurde. Heißt also: Die Vorsorgeaufwendungen sind ab 2023 im Rahmen der betraglichen Höchstgrenzen zu 100 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig.
Beiträge zur Riester-Rente absetzen
Auch bei Riester lässt sich sparen. Der Staat fördert die Riester-Rente sowohl direkt über Zulagen als auch indirekt über Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von maximal 2.100 Euro. Dieser wird aber nur gewährt, wenn er für die Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulagen, betont der GDV. Ob das der Fall ist, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa der Zahl der Kinder, dem Steuersatz und der gezahlten Riester-Beiträge. Steuerpflichtige tragen Riester-Beiträge in Anlage AV ein. Das Finanzamt führt laut GDV die Günstigerprüfung durch.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Der Fiskus berücksichtigt zudem Aufwendungen, die Vorsorgecharakter haben. Dazu gehören laut Versicherungsverband die Beiträge einer ganzen Reihe von Policen: Etwa Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Haftpflicht-, Risikoleben-oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind begünstigt.
Die absetzbare Höchstgrenze liegt bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten ergibt sich der Maximalbetrag durch Addition der jeweils zustehenden Höchstbeträge. Der Entlastungseffekt ist nach Angaben des Versicherungsverbandes jedoch in der Regel gering, da die meisten mit ihren Beiträgen für die Kranken- oder Pflegeversicherung die Höchstgrenzen bereits ausschöpfen würden.
Beruflich veranlasste Versicherungen
Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können unbegrenzt als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören Berufshaftpflicht-, Arbeitsrechtsschutz- oder Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen leistet. Angestellte können solche Prämien in der Anlage N eintragen.
Diese Versicherungen akzeptiert der Fiskus nicht
Beiträge für reine Sachversicherungen wie Kfz-Kasko- oder Hausratversicherung sind hingegen steuerlich nicht absetzbar. Gleiches gilt für privat veranlasste Rechtsschutzversicherungen. Beiträge zu Lebens- oder Rentenversicherungen, die keine Riester-Produkte sind und die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.