Digitale Rentenübersicht: Was jetzt auf Vorsorgeeinrichtungen und ihre Vertriebswege zukommt

Älteres Paar macht seine Finanzen
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov

Das Bundeskabinett hat die Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV) beschlossen. Altersvorsorge-Experte Martin Gattung erläutert, was die Verordnung für Vorsorgeeinrichtungen und die Beratung  bedeutet.

Welche Vorsorgeeinrichtungen müssen Daten für die Digitale Rentenübersicht bereitstellen?

An der Digitalen Rentenübersicht können grundsätzlich alle Vorsorgeeinrichtungen freiwillig teilnehmen und die Daten bei einer Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermitteln. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Daten bereitzustellen, gibt es nur für Altersvorsorgeeinrichtungen, die von jeher dazu verpflichtet sind, eine sogenannte Standmitteilung mindestens einmal im Jahr an ihre Versorgungsberechtigten zu senden. Zu den verpflichteten 500 Vorsorgeeinrichtungen gehören: Pensionskassen, Pensionsfonds, Lebensversicherungsunternehmen sowie Banken, Sparkassen und Investmentfondsanbieter.

Auf was sollten sich die Altersvorsorgeanbieter für die Bereitstellung der Daten konzentrieren?

Um den Bürgern einen relativ zeitnahen und umfassenden Überblick über ihre eigene Altersvorsorge zu geben, sieht die RentÜAV für die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Digitale Rentenübersicht ein vierstufiges Verfahren vor:

  1. Bis zum 31. März 2024 müssen sich alle verpflichteten Vorsorgeeinrichtungen bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) anmelden und angeben, wie viele Altersvorsorgeansprüche sie aus Altersvorsorgeprodukten nach der Definition des Rentenübergangsgesetzes aufweisen.
  2. Spätestens am 30. September 2024 muss die angemeldete Vorsorgeeinrichtung eine Schnittstelle zur ZfDR produktiv zur Verfügung stellen, damit der Datenaustausch möglich ist. Wird die Anbindung bereits vor dem 30. September ermöglicht, so sollten Vorsorgeeinrichter dieses der ZfDR mitteilen, damit die Anbindung bereits vor Ablauf des Stichtages ermöglicht werden kann.
  3. Die dritte Stufe sieht eine Testphase für die produktiven Schnittstellen vor. Diese Tests sollen bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein. Der Testtermin wird den Vorsorgeeinrichtungen von der ZfDR vorgegeben. Bei der Terminvergabe legt sie die Zahl der zum Anmeldezeitpunkt bestehenden Altersvorsorgeansprüche in absteigender Reihenfolge zugrunde.
  4. Für verpflichtete Vorsorgeeinrichtungen mit mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüchen ist der Stichtag für die Anbindung auf den 31. Dezember 2024 festgelegt. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen dann in der Lage sein, auf Anfrage der ZfDR Daten über die Altersvorsorgeansprüche zu übermitteln. Ausnahme: Vorsorgeeinrichtungen, die die Schwelle von 1.000 Altersvorsorgeansprüchen aus Altersvorsorgeprodukten erst nach dem 31. März 2024 überschreiten; sie müssen diese Schnittstelle zur ZfDR binnen sechs Monaten ab Zeitpunkt der Anmeldung oder Mitteilung einrichten. Auch diese Schnittstelle wird dann zwischen ZfDR und Vorsorgeeinrichtung getestet. Hierbei gilt die Frist, dass die Vorsorgeeinrichtungen innerhalb von neun Monaten fähig sind, Daten ihrer Kunden zu übermitteln.

Welche Umsetzungspakete sollten Anbieter von Altersvorsorgeprodukten bei der Vorbereitung zur Teilnahme an der Digitalen Rentenübersicht berücksichtigen?

Die wesentlichen Umsetzungsschwerpunkte zur Digitalen Rentenübersicht lassen sich in fünf Arbeitspaketen bündeln:

  • Identifizieren meldepflichtiger Produkte und Vorsorgeansprüche
  • Einholen der Steuer-ID
  • Prüfen der Standmitteilungsdaten
  • Beschaffen von Daten und Standmitteilungen
  • Einrichtung der Schnittstelle zur ZfDR entsprechend der vorgeschriebenen Fristen

Im laufenden Betrieb müssen bei der Meldung an die ZfDR zudem Bestands- und Neugeschäftsprozesse berücksichtigt werden. So dürfen zum Beispiel unterjährig beendete oder abgegebene Verträge sowie Verträge, die in die Leistungsphase eingetreten sind, nicht mehr gemeldet werden.

Wie können Berater ihre Kunden bei der Nutzung der Digitalen Rentenübersicht unterstützen?

Nicht nur der Versicherungsvertrieb, auch Mitarbeiter, die im Verkauf von Sparkassen, Banken und Bausparkassen tätig sind, profitieren vom Einsatz der DRÜ in der Kundenberatung.

Die Beratung im Bereich der Altersvorsorge erhält mit der Digitalen Rentenübersicht deutlich mehr Transparenz durch einen schnelleren Überblick über die aktuelle und zukünftige finanzielle Situation des Kunden. Für einen vollständigen Überblick kann auch die Integration der Ergebnisse aus der DRÜ in die eigenen Beratungssysteme sorgen.

Durch die Kombination von DRÜ und Kundendaten gewinnt die Beratung an Qualität. So lassen sich Beratungssysteme um wichtige Hinweise für das Beratungsgespräch erweitern. Eine automatisierte Interpretation der DRÜ-Daten kann zum Beispiel dafür sorgen, dass die Daten der DRÜ im Hinblick auf ihre Anwendung und automatisierten Berechnungen mit entsprechenden Hinweisen im Beratungssystem versehen werden.

Fazit

Die digitale Rentenübersicht ist ein guter Schritt hin zu mehr Transparenz über die persönliche Altersvorsorgesituation jedes Einzelnen. Damit Vorsorgeeinrichtungen die angefragten Daten an ihre Kunden übermitteln können, sollten Sie

  1. den in der RentÜAV vorgegebenen Zeitplan unbedingt einhalten,
  2. in der Lage sein, Daten und Dokumente in höchsten Qualität und Aktualität zur Verfügung zu stellen,
  3. ihre Beratungssoftware auf die Verarbeitung der Daten aus der DRÜ vorbereiten, um die Beratungsqualität auf ein neues Niveau zu heben, da erste Hersteller von Beratungssoftware diese Integration bereits vorgenommen haben.

Martin Gattung ist Altersvorsorge-Experte und Geschäftsführer der Aeiforia GmbH.

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