Direktinvestments: Gute Absatzchancen durch Regulierung

Seit der Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes gestaltet sich der Vertrieb von Direktinvestments wesentlich komplizierter als vor der Regulierung. Dennoch befürchten die Produktgeber nicht, dass ihnen dieser Vertriebskanal „wegbrechen“ könnte und blicken optimistisch in die Zukunft.

Der neue Rechtsrahmen dürfte die Attraktivität von Container-Direktinvestments sogar noch steigern, da Investoren heute mehr denn je auf ein hohes Maß an Sicherheit bedacht sind.

Freie Vermittler, die Direktinvestments vermitteln, benötigen jetzt eine Gewerbeerlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO).

„Überschaubarer Aufwand“

Die Bundesregierung hatte zunächst keine Übergangsfrist für die nun erforderliche Sachkundeprüfung einräumen wollen. Doch der Finanzausschuss des Bundestags korrigierte dieses Vorhaben, jetzt sieht das Gesetz eine Frist bis zum 15. Oktober 2015 vor, danach muss die Erlaubnis nach Paragraf 34f vorliegen.

Bislang verfügen zwar vergleichsweise wenig freie Vermittler über die jetzt erforderliche Gestattung. Dennoch befürchten die Produktgeber nicht, dass dieser Vertriebskanal „wegbrechen“ könnte.

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„Unsere Vertriebe erfüllen in der Regel die neuen Anforderungen“, erklärt Dr. Dirk Baldeweg, Geschäftsführer des auf Container spezialisierten Initiators Buss Capital, ansonsten könnten diese „mit überschaubarem Aufwand“ erfüllt werden.

Eventuell höhere Versicherungskosten werden die Vertriebspartner seiner Einschätzung nach eher treffen, da nicht jeder von ihnen Anlagen der Kategorie 3 im Angebot habe.

Seite zwei: Qualitative Weiterentwicklung des Vertriebs

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