Doppelte Kündigung bei Mietschulden: Was das BGH-Urteil bedeutet

Was gilt für Mietschulden?
Der Vermieter kann laut Gesetz fristlos kündigen, wenn der Mieter zwei Monate nacheinander mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist oder über längere Zeit mehr als zwei Monatsmieten schuldet. Das Gesetz sieht allerdings eine Schonfrist vor: Zahlt der Mieter binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage sämtliche Schulden, wird die Kündigung unwirksam und er darf bleiben. Möglich ist auch, dass das Sozialamt einspringt und dem Vermieter das Geld vorschießt. Auf diese Weise kann man sich aber nur einmal in zwei Jahren retten.

Vermieter tricksen oft
Um den unzuverlässigen Mieter auch wirklich loszuwerden, kündigen so gut wie alle Vermieter fristlos und gleichzeitig auch noch hilfsweise ordentlich mit Kündigungsfrist. Denn die ordentliche Kündigung ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) auch erlaubt, wenn „der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat“ – also zum Beispiel die Miete nicht zahlt.

Bei der ordentlichen Kündigung gibt es keine Schonfrist. Begleicht der Mieter seine Schulden, hilft ihm das nicht mehr; die Kündigung blieb wirksam. So hatte es der BGH zuletzt im Jahr 2016 entschieden (BGH, Az.: VIII ZR 321/14).

Seite 3: Verliert fristlose Kündigung ihre Wirkung?

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