Ist das rechtlich in Ordnung?
Genau diese Frage stellte eine Kammer des Landgerichts Berlin erneut den obersten Zivilrichtern am BGH nun erneut. Die Berliner Richter haben in zwei Fällen Räumungsklagen gegen säumige Mieter abgewiesen. Sie gingen das Problem von der logischen Seite an und meinten: Eine fristlose Kündigung beende das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung – bis zum Zeitpunkt der Schonfristzahlung gebe es also gar kein Mietverhältnis mehr, das auch noch ordentlich gekündigt werden könnte.
Die zweite Kündigung laufe damit ins Leere. Mit dem heutigen Urteil hat der BGH dieser Auffassung eine Absage erteilt und seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Eine Schonfristzahlung habe nicht zur Folge, dass die hilfsweise ausgesprochen ordentliche Kündigung „ins Leere“ läuft, so die Karlsruher Richter.
Denn durch die Zahlung der Mietschulden innerhalb der Schonfrist verliert die fristlose Kündigung rückwirkend ihre Wirkung und der Mietvertrag wird fortgesetzt. In dieser Situation kommt eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zur Geltung.
Der BGH gab der Vorinstanz nun auf zu prüfen, ob die ordentliche Kündigung wirksam war oder ob die Berufung der Vermieter darauf wegen der zeitnah erfolgten Schonfristzahlung womöglich treuwidrig war (Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). (dr)
Foto: BGH