Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte anlässlich eines Verfahrens, das eigentlich Rechtsfragen zum Telefon-Marketing zum Gegenstand hatte, am 10. Februar 2011 (Az.: I ZR 164/09) ein derartiges Vorgehen für ausreichend erklärt, um den Anforderungen des UWG Genüge zu tun.
Durch ein derartiges Verfahren sei ausreichend sichergestellt, dass tatsächlich ein Einverständnis derjenigen Person vorliege, deren Daten in das Online-Formular eingegeben worden sind und dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer unzulässigen Versendung von E-Mail-Werbung kommt, so der BGH.
Damit schien eigentlich alles klar: Das sog. Double-opt-in-Verfahren wurde vom BGH als hinreichendes Mittel qualifiziert, um das Einverständnis von Verbrauchern zu dokumentieren, per Post, Telefon, SMS oder E-Mail zu Marketingzwecken kontaktiert werden zu wollen.
Urteil des OLG München
Das OLG München (Az.: 29 U 1682/12) sprach nun dagegen einer klagenden Steuerberatungsgesellschaft einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, einem in der Anlageberatung tätigen Unternehmen, zu, nachdem diese der Klägerin eine Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-opt-in-Verfahrens geschickt und um Bestätigung des Einverständnisses durch Anklicken eines Links gebeten hatte (siehe oben, Opt-in 1).
Die Klägerin hatte geltend gemacht, die E-Mail-Adresse nicht in das Online-Formular eingegeben und den Kontrollhaken zur Einverständniserklärung nicht gesetzt zu haben. Die Münchener Richter stuften die Bestätigungsmail als Werbung ein, für die kein Einverständnis der Klägerin vorgelegen habe – und damit als unzumutbare Belästigung. Denn bereits die Bestätigungsaufforderung sei auf eine Förderung der Dienstleitungen der Beklagten ausgerichtet, auch wenn in ihr selbst keine Werbebotschaft enthalten gewesen sei.
Alternative: Zusendung von Werbebotschaften per Post?
Wie Unternehmen der Werbewirtschaft unter den vom OLG München angenommenen Prämissen überhaupt wirksam Einverständniserklärungen einholen und dokumentieren können sollen, lässt das Gericht offen. Die Reaktionen auf die Münchener Entscheidung sind deshalb auch nahezu einhellig ablehnend.
Ein „sicherer“ Weg wäre die Abfrage einer Postanschrift mit anschließender Übermittlung eines Zugangs für die Aktivierung des Bestätigungslinks. Denn an die Zusendung von Werbebotschaften per Post werden nach § 7 UWG geringere Anforderungen gestellt als an den Versand per E-Mail.
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