Der Vertreter sei in jedem Fall nicht berechtigt, die in einer „Ablage-Geschäftsführung“ des Unternehmers gespeicherten Daten auf seinem privaten PC zu sichern, nur weil er über die Möglichkeit eines online-Zugriffs verfüge.
Ebenfalls unwichtig für Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wegen des unbefugten Downloads von betrieblichen Daten sei es, ob ein Ermittlungsverfahren gegen den Vertreter wegen Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß Paragraf 170 Absatz 2 StPO mangels strafrechtlicher Zurechenbarkeit des Verhaltens der Hilfskraft und das Ermittlungsverfahren gegen die Hilfskraft des Vertreters wegen Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Paragraf 153 a Absatz 1 StPO endgültig eingestellt worden ist.
Ein zur Annahme eines wichtigen Grundes führender schwerwiegender Vertrauensbruch setze keine strafrechtliche Verurteilung voraus.
Umfang der Daten ist zu berücksichtigen
Das unbefugte Herunterladen von Daten des Unternehmers durch den Vertreter wiege so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien des Vertretervertrages endgültig zerstört werde und dem Unternehmer eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.
Dabei sei auch der Umfang der unbefugt verschafften Daten zu berücksichtigen. Der Vertreter habe sich weniger als 14 Stunden nachdem er das Hausverbot erhalten habe umfangreiche Datensätze in 48 einzelnen Downloads verschafft.
Zwar könne es bei der Prüfung, ob ein Verhalten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages rechtfertigt, zugunsten des Vertretersgewertet werden, wenn dieser seit mehr als zwanzig Jahren für den Unternehmer tätig sei.
Kein Anspruch auf Schadenseratz
Das unbefugte Herunterladen umfangreicher betriebsinterner Daten des Unternehmers durch den Vertreter wiege jedoch als Verstoß so schwer, dass die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch in Ansehung einer langjährigen Zusammenarbeit als unzumutbar erscheine.
Eine Abmahnung sei vor dem Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund zwar nur ausnahmsweise entbehrlich. Eine solche Ausnahme sei jedoch gegeben, wenn eine erfolgreiche Abmahnung das Vertrauen nicht wiederherstellen könne. Dies sah der Senat im Streitfall als gegeben an, da der unbefugte Download betriebsinterne Daten in erheblichem Umfang betroffen hat.
Gehe dem Vertreter die außerordentliche Kündigung am 17. September zu, ende auch der Vertretervertrag an diesem Tag. Deshalb stünde dem Vertreter kein Anspruch auf Schadensersatz nach Paragraf 89 a Absatz 2 HGB gegen den Unternehmer zu.
Ausgleichsanspruch bleibt ausgeschlossen
Auch der klagweise geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei nach Paragraf 89 b Absatz 3 Nummer 2 HGB ausgeschlossen, da der Unternehmer aus wichtigem Grund gekündigt und der wichtige Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Vertreters bestanden habe.
Dies gelte auch dann, wenn der unbefugte Download betriebsinterner Daten des Unternehmers durch den einzigen Mitarbeiter des Handelsvertreters gesetzt worden sei, der die gesamte Tätigkeit für den Agenturinhaber ausgeübt hat, weil der Vertreter sich das Verhalten seiner Hilfskraft nach Paragraf 278 BGB zurechnen lassen müsse.
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