Download von Bestandskunden-Daten nach ordentlicher Kündigung

Welches Risiko Vertreter laufen, wenn sie sich vor einer von ihnen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung oder alsbald nach einer ordentlichen Kündigung des Prinzipals Bestandsdaten des Unternehmers aneignen, zeigt die Entscheidung in aller wünschenswerten Deutlichkeit.

Zwar handelt der Vertreter nicht schon dann unbefugt, wenn er die Daten etwa aus einer Bestandsselektion für seine Akquisitionstätigkeit nutzt.

Einerseits fehlt es aber vielfach daran, dass die Daten zum Zwecke der Durchführung bestimmter Bestandsaktionen exportiert werden. Andererseits muss sich die Befugnis der Speicherung der Daten auch gerade auf den dazu benutzten Datenträger beziehen.

BGH-Rechtssprechung zum Ausgleichsanspruch

Dabei kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass Unternehmensdaten auf einen vom Vertreter privat genutzten PC heruntergeladen und gespeichert werden dürfen.

Allerdings hat der Senat des OLG München die Rechtsprechung des BGH übersehen, soweit sie den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen hat.

Denn danach ist einem Vertreter das Fehlverhalten seiner Hilfsperson eben nicht zuzurechnen, soweit es um den Ausschluss des Ausgleichs nach Paragraf 89 b Absatz 3 Nummer 2 HGB geht.

Die Vorschrift des Paragrafen 278 BGB findet insoweit keine Anwendung. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit gemindert wird, und zwar möglicherweise sogar auf Null.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

 

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