Gleichwohl darf man nicht verkennen, dass ein Dotierungsrahmen von acht Prozent der BBG, wie er durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz geschaffen wird, oftmals für Einkommen bis etwa zur Höhe der BBG ausreichend sein dürfte.
Rein quantitativ dürfte das häufig der größere Teil der Beschäftigten sein. Zumindest in diesem Bereich dürfte es daher durch die Neuregelung zu einer Vereinfachung kommen.
Hohe Bedeutung des bAV-Beraters
Für den qualifizierten Vermittler wird die Arbeit bunter. Denn die neuen tariflichen Sozialpartnermodelle verdrängen nicht etwa automatisch die bisherigen Regelungen, sondern sie kommen hinzu. Manchen Arbeitgebern werden sie willkommen sein. Andere werden betriebsindividuelle Lösungen vorziehen.
Für den qualifzierten bAV-Berater wird jedenfalls die Beratungspalette erweitert. Er wird noch mehr benötigt als zuvor. Die Koexistenz der bisherigen bAV-Lösungen mit den neuen Sozialpartnermodellen wird auch dadurch interessant werden, dass die neuen steuerliche Förderung durch den Förderbeitrag für Geringverdiener (Paragraf 100 Einkommensteuergesetz), die Verbesserung von bAV-Riester, und Entlastung von freiwilliger Eigenvorsorge in der Grundsicherung ebenfalls für die bisherigen Formen der bAV gelten werden.
Insgesamt dürfte sich daraus die Bedeutung des bAV-Beraters für seine Kunden noch einmal erhöhen. Denn nur er wird sie durch diese Gestaltungsvielfalt hindurchführen können.
Autor Dr. Marco Arteaga ist Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper.
Foto: DLA Piper
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