Am 17. Mail ist Auf-Arbeit-Radeln-Tag! Warum also nicht mal das Auto stehen lassen und lieber auf zwei Rädern ins Büro? Was dabei zu beachten ist, und wer zahlt, wenn auf dem Arbeitsweg etwas passiert. Die Versicherungsexperten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) klären auf.
Der Aktionstag „Auf-Arbeit-Radeln-Tag“ findet jedes Jahr am dritten Freitag im Mai statt. Seinen Ursprung hat es in den USA, wo er schon 1956 als „Bike-to-Work-Day“ von der League of American Bicyclists ins Leben gerufen wurde.
Im Regelfall ist der direkte Weg zwischen dem eigenen Zuhause und dem Arbeitsplatz über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch es ist Vorsicht geboten, denn schon ein kurzer Abstecher zum Bäcker hebt den Versicherungsschutz auf.
Sobald der direkte Weg verlassen wird, entfällt der gesetzliche Unfallschutz. Einzig die Unterbringung von Kindern, Umleitungen oder längeren, aber verkehrsgünstigeren Wegen sind davon ausgenommen.
„Wer den Arbeitsweg für über zwei Stunden unterbricht – um beispielsweise private Besorgungen zu erledigen – ist auch danach nicht mehr gesetzlich versichert“, erklären die DVAG-Versicherungsprofis zusätzlich.
Kantine oder Restaurant?
Ob man in der Mittagspause nun in die Kantine, zum nächsten Supermarkt oder doch lieber zum Italiener geht, ist letztendlich Geschmackssache. In den meisten Fällen ist der Weg zum Ort, an dem gegessen wird, gesetzlich abgesichert.
Der Schutz endet jedoch mit Betreten der Lokalität. Selbst in der betriebseigenen Kantine sind Mitarbeiter also nicht abgesichert. Und Vorsicht: Das selbe gilt auch für das stille Örtchen.
Zwar ist der Gang zum Toilettenraum gesetzlich abgesichert – der weitere Aufenthalt dort jedoch nicht. Auch Spaziergänge und Raucherpausen während der Arbeitszeit gelten als Privatangelegenheiten.
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