Die Vornahme der dynamischen Erhöhung sei für den Versicherer bindend vorgeschrieben. Zu einer automatischen Erhöhung komme es nur dann nicht, wenn der Kunde einer Erhöhung widerspreche oder die erhöhten Prämien nicht zahle.
Letztlich handele es sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon in dem Erstabschluss ihren Grund findet und als vereinbart anzusehen sei.
Von einem provisionspflichtigen Geschäft sei nicht nur auszugehen, wenn der Kunde unwiderruflich verpflichtet sei, eine Leistung zu erbringen.
Charakteristische Besonderheiten der Verträge
Ein solches Geschäft setze zunächst lediglich voraus, dass der Versicherungsvertrag grundsätzlich endgültig und wirksam zustande gekommen sei. Es gehe nicht um eine in jeder Hinsicht unwiderrufliche Bindung des Kunden, um ein Geschäft anzunehmen.
Für die Behandlung von Dynamiken komme es darauf an, die charakteristischen Besonderheiten der betreffenden Lebensversicherungsverträge zu bewerten und sie in das vorhandene rechtliche Gefüge einzuordnen.
Danach sei es gerechtfertigt, auch nach Beendigung des Vertretervertrages eintretende Dynamiken als während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte anzusehen.
Erhöhungen schon im Grundvertrag angelegt
Es sei auch nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine unwiderrufliche Bindung des Kunden an das Geschäft erforderlich sei, wie es die Vorschrift über die Provision für nachvertragliche Geschäfte nahe lege.
Letztlich seien die Erhöhungen infolge Dynamik bereits maßgeblich im Grundvertrag angelegt. Es benötige auch keine weitere Willenserklärung des Kunden.
Zwar setze das Entstehen einer Provisionsanwartschaft grundsätzlich die Klagbarkeit voraus, das heißt, der Unternehmer müsse aus dem geschlossenen Geschäft erfolgreich auf Erfüllung klagen können.
Seite drei: Kausalität des Vertreters für Erhöhungsgeschäfte