Auch könne der Versicherer im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundversicherungsvertrages nicht auf Erfüllung eines künftigen dynamischen Erhöhungsgeschäfts klagen.
Daraus könne indessen nicht abgeleitet werden, der Vertreter erwerbe keine Provisionsanwartschaft. Diese Auffassung erweise sich vielmehr als zu eng, lasse sie doch die Besonderheiten der Lebensversicherungen mit automatischer Dynamik unberücksichtigt.
Die Frage der Kausalität der Tätigkeit des Vertreters für ein späteres Erhöhungsgeschäft infolge Dynamik sei deshalb zu bejahen, weil bereits der Grundversicherungsvertrag die Summen- und Beitragserhöhungen vorsehe. Die Erhöhungen seien lediglich auflösend bedingt durch den Widerspruch des Kunden oder die Nichtzahlung des erhöhten Beitrages.
Widerspruchsrecht zählt als auflösende Bedingung
Sie bedürften aber grundsätzlich weder neuer Verhandlungen noch neuer Vereinbarungen, so, dass sie mangels dazwischenstehenden weiteren Vermittlungstätigkeiten kausal auf der ursprünglichen Tätigkeit des Vertreters beruhen.
Auch das Argument, dass es dem Kunden freistehe, die Erhöhung infolge Dynamik nicht gegen sich gelten zu lassen, kann nicht gegen die Zuerkennung eines Anspruchs ins Feld geführt werden. Denn dies ließe außer Acht, dass der Versicherer zu einer Erhöhung verpflichtet sei und diese grundsätzlich automatisch eintrete.
Gegenstand einer auflösenden Bedingung könne ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein, und zwar auch – wie Paragraf 454 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zeigt – das freie Belieben einer Partei, eine von ihrer Ausübung abhängige Option, oder eine auflösende „Wollensbedingung“, die im Zweifel als Rücktrittsvorbehalt aufzufassen sein dürfte.
Auch ein Widerspruchsrecht des Kunden könne als auflösende Bedingung anzusehen sein, die nichts daran ändere, dass bereits mit Abschluss des Grundvertrages eine Provisionsanwartschaft entsteht.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.
Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
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