Bis zum 13. Januar 2019 muss die EbAV-II-Richtlinie in Deutschland umgesetzt sein. Dies hat der Bundestag am 30. November beschlossen. Für Einrichtungen der bAV (EbAV) wie Pensionskassen und -fonds bedeutet dies: Verstärktes Risikomanagement und erweiterte Informationspflichten. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial, fasst das Wesentliche zusammen.
Was besagt die Richtlinie und für wen gilt sie?
Die EbAV-Richtlinie (oft als Pensionsfonds-RL bezeichnet) setzt seit 2003 aufsichtsrechtliche Standards für die Tätigkeit und Betriebsbedingungen von Einrichtungen der bAV (EbAV) wie Pensionsfonds und Pensionskassen. „Während die Solvenzanforderungen im Vergleich zur Vorgänger-RL gleich geblieben sind, wurden in EbAV-II neue Governance- und Informationspflichten eingeführt“, so Michael Hoppstädter von der Longial. Das heißt in der Praxis: EbAV sind zukünftig unter anderem verpflichtet, regelmäßig eine eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.
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