Das Ausschreibungsverfahren erhöht zwar die Planbarkeit für die Politik, jedoch auf Kosten der Planbarkeit für die Projektentwickler und die Anbieter entsprechender Beteiligungen. Gastkommentar von Alexander Klein, Neitzel & Cie.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung aus dem Jahr 2014 sieht die Einführung von Ausschreibungsverfahren für geförderte Projekte in den Bereichen Solar und Wind vor. Die Novelle des EEG 2016 soll die Umsetzung regeln. Nach dem aktuellen Eckpunkte-Papier bekäme dann künftig der Anbieter den Zuschlag für die Förderung seines Projektes, der mit der geringsten Förderung seiner Einspeisevergütung zurechtkommt.
Die Intention des Gesetzgebers ist klar. Die Energiewende soll so effizient wie möglich vorangetrieben werden und der Übergang von staatlich festgelegter Einspeisevergütung zur freien Marktwirtschaft in diesem Bereich eingeleitet werden. Die Sache hat ein paar Haken.
Bevorteilung der großen Konzerne
Zwar nennt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) als drittes Ziel der EEG-Novelle nach Planbarkeit und mehr Wettbewerb, dass man die Vielfalt der Akteure von großen Firmen bis zu kleinen Genossenschaften erhalten wolle, doch tatsächlich führt das Ausschreibungsverfahren zu einer Bevorteilung der großen Konzerne. Denn diese sind aufgrund ihrer Kapitalstärke eher in der Lage, auch große Projekte vorzufinanzieren und umzusetzen. Durch die Größe der Projekte relativieren sich die Fixkosten – unter anderem auch für das kostenintensivere Ausschreibungsverfahren. Und ein geringerer Fixkostenanteil bedeutet mehr Marge und damit weniger Förderungsbedarf.
Zu den Skaleneffekten kommt die Gefahr einer Quersubventionierung innerhalb von Konzernen. Durch die Beschränkung des Ausschreibungsvolumens könnten diese so kleinere und mittlere Anbieter aus dem Markt drängen und ein Oligopol aufbauen.
Planbarkeit nur noch bei Bestandsobjekten
Auch die Planbarkeit ist ein zweischneidiges Schwert. Das Ausschreibungsverfahren erhöht zwar die Planbarkeit für das BMWi, jedoch auf Kosten der Planbarkeit für die Projektentwickler und insbesondere für die Anbieter entsprechender Beteiligungen. Denn diese müssen das gesamte Projekt vorkalkulieren und durchplanen, ohne zu wissen, ob sie die Förderung bekommen. Durch das Prinzip der „späten Ausschreibung“ muss bereits eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorliegen, um zum Verfahren zugelassen zu werden. Darüber hinaus sind Sicherheiten zu stellen.
Vor allem aber muss die Anlage innerhalb von 24 Monaten nach Zuschlagserteilung fertiggestellt werden. Danach werden sukzessive Vertragsstrafen fällig. Ausgenommen sind nur kleine Bürgerenergieprojekte und Anlagen mit einer Leistung von weniger als ein Megawatt (MW).
Ein seriöses Beteiligungsangebot für einen neuen Solar- oder Windpark kann aber erst nach gewonnener Ausschreibung platziert werden. Anbieter müssten also massiv in Vorleistung gehen. Die Alternative wäre gegebenenfalls Blindpools, deren Renditeerwartungen und Risiken unter den Voraussetzungen eines Ausschreibungsverfahrens jedoch kaum kalkulierbar wären. Planbarkeit bieten dann nur noch Beteiligungen an fertiggestellten Bestandsobjekten, die bereits eine Förderzusage erhalten haben.