Doch selbst dann, wenn der Entwickler die Kosten selbst vorfinanzieren kann: Er wird sich sein Risiko später von den Anlegern vergüten lassen und die Kosten gescheiterter Projekte auf andere, genehmigte Anlagen aufschlagen.
Damit ist nicht nur das Risiko verbunden, dass die Anlagen statt billiger zunächst wohl teurer werden. Vielmehr könnte der Projektentwickler auch verleitet werden, in der Ausschreibung eine eher geringe EEG-Vergütung pro Kilowattstunde zu verlangen, um den Zuschlag zu erhalten und dann gegenüber den Anlegern eine zu optimistische Prognose der produzierten Strommenge aufzustellen, um trotzdem noch eine auskömmliche Rendite darstellen zu können.
Noch verstärkt wird dieses Risiko durch die derzeit extrem niedrigen Kreditzinsen, mit denen sich auch eine schwache Projektrendite auf dem Papier leicht auf ein spürbar höheres Niveau hebeln lässt. Der ohnehin hohe Fremdkapitalanteil der meisten Energiebeteiligungen wird wohl noch steigen. Das kann vor allem in Kombination mit einer zu optimistischen Ertrags- oder Kostenprognose ziemlich in die Hose gehen.
Semi-regulierte Vermögensanlagen
Der Zins-Hebel führt zudem dazu, dass auch künftige Emissionen geradezu in den nur semi-regulierten Bereich des Vermögensanlagengesetzes gedrängt werden. Für die voll regulierten alternativen Investmentfonds (AIF) gilt bei Publikumsplatzierungen eine Grenze von maximal 60 Prozent Fremdkapital, mit der sie voraussichtlich weiterhin nicht wettbewerbsfähig sein werden.
Darüber hinaus provoziert die Bundesregierung ausgerechnet mit den Erleichterungen für „Bürgerenergieprojekte“ ein zusätzliches Risiko für Kapitalanleger. Diese Projekte benötigen unter anderem keine aufwändige BImSchG-Genehmigung schon vor der Ausschreibung und erhalten mit dem Zuschlag den höchsten Vergütungssatz zugesprochen, der in der betreffenden Runde zugeschlagen wurde (und nicht nur den von ihnen geforderten). Sie haben also einen durchaus spürbaren Vorteil.
Als „Bürgerenergieprojekt“ gelten künftig aber nur Emissionen, an denen mindestens zehn natürliche Personen aus dem entsprechenden Landkreis beteiligt sind, die wenigstens 50 Prozent der Stimmrechte auf sich vereinen. Zudem müssen der Kommune mindestens zehn Prozent der Anteile angeboten werden.