Dürfen Eheleute, die nicht zusammen leben, von den steuerlichen Vorteilen des Ehegattensplittings profitieren? Ja, sagt das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuellen Urteil.
In dem Streitfall zwischen den Ehepartnern und dem Finanzamt weigerte sich das Amt, das Ehepaar gemeinsam steuerlich zu veranlagen, da es nicht zusammen lebt.
FG: „Lebensgemeinschaft aufrechterhalten“
Das Ehepaar hatte 1991 geheiratet und in dem gleichen Jahr einen Sohn bekommen. Aufgrund der unterschiedlichen Berufs- und Lebensrhytmen des Paares entschloss sich die Frau, aus dem Familienhaus aus und in eine eigene Wohnung einzuziehen.
In seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (Az.: 7 K 2441/15 E) gibt das FG dem Ehepaar recht. Das Finanzamt sei zur Anerkennung der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung verpflichtet.
Dem FG zufolge habe das Paar trotz der räumlichen Trennung „seine Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft“ aufrechterhalten und auch seine „Wirtschafts-gemeinschaft fortgeführt“. (nl)
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