Ehemaliger UDI-Geschäftsführer zum Schadensersatz verurteilt

Hammer, Waage der Gerechtigkeit und altes Buch
Foto: Bildagentur PantherMedia / yeti88
Nach dem Urteil des Gerichts haben die Beklagten ihre Aufklärungspflichten verletzt (Symbolbild).

Das Landgericht Leipzig hat in Zusammenhang mit einer Beteiligung an der UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG entschieden, dass die UDI und der ehemalige UDI-Geschäftsführer als Gesamtschuldner einem Anleger Schadensersatz zahlen müssen.

Das teilt die Kanzlei AKH-H (Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann) mit, die das Verfahren vertreten hat. Demnach belaufen sich Schadenersatz und entgangener Gewinn auf rund 4.700 Euro nebst Zinsen. Das Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. 09 O 2061/22) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung sei von besonderer Relevanz, da sie vor dem Hintergrund einer größeren Krise innerhalb der UDI-Gruppe ergangen ist, so die Kanzlei. Zahlreiche UDI-Gesellschaften haben demnach Insolvenz angemeldet, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit 2021 mehrfach interveniert und die Abwicklung bestimmter unerlaubter Geschäftspraktiken angeordnet hat.


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„Wenn man als Anbieter der UDI ‚Festzins‘ Geldanlagen mit dem Begriff des festen Zinses auf Anleger zugeht und als Geschäftsführer hierfür tätig wird und insbesondere den Emissionsprospekt auf dem Titelbild mit Festzins überschreibt, suggeriert man damit den Anlegern und Erwerbern gleichermaßen, wie eine Sparkasse beziehungsweise Bank tätig zu sein und sichere Anlagen anzubieten“, so Alexander Weigert, Rechtsanwalt in der Kanzlei AKH-H, der das Urteil erstritten hat.

Der Mitteilung zufolge hatte der Kläger im September 2012 der UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG ein Nachrangdarlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt. In den Jahren 2013 bis 2019 erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.258 Euro. Danach erfolgten keine Auszahlungen mehr. Viele UDI-Investments befanden sich zu diesem Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Auszahlungen an die Anleger wurden größtenteils eingestellt.

Rückabwicklungsanordnungen der BaFin

Ab Mai 2021 hat die BaFin zudem mehrere Rückabwicklungsanordnungen gegen UDI-Gesellschaften erlassen, darunter auch die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG. Grund dafür war, dass die im Vertrag verwendete „qualifizierte Nachrangklausel“ nach Auffassung der BaFin nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügte und es sich damit um ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft handelte. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung scheiterte. Im August 2021 wurde über das Vermögen der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet, berichtet die Kanzlei.

Das Landgericht Leipzig habe dem Anleger demnach den Schaden in Höhe von 3.741 Euro nebst Zinsen sowie den vollen geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen.

Aufklärungspflichten verletzt

Die Hauptvorwürfe gegen die Vertriebsgesellschaft als Anlagevermittlerin und gegen den ehemaligen Geschäftsführer konzentrierten sich auf unzureichende Aufklärung und Prospektfehler, so die Kanzlei AKH-H. Das Gericht habe festgestellt, dass die Beklagten ihre Aufklärungspflichten verletzt haben, indem sie den Kläger nicht über die tatsächlichen Risiken der Kapitalanlage und das erhebliche Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

Problematisch war AKH-H zufolge unter anderem die irreführende Darstellung der Kapitalanlagen als „solide Wertanlagen“ und die Verwendung des Begriffs „Festverzinsung“. Beide Begriffe hätten suggeriert, dass es sich um sichere und risikoarme Anlagen handele. Der ehemalige Geschäftsführer habe den Prospekt persönlich unterzeichnet und auf die Gestaltung des Prospektes sowie auf einzelne Formulierungen des Prospektes persönlich Einfluss genommen.

UDI „FESTZINS“-Prospekte mit BaFin-Billigung

Pikant: Die Emission UDI Energie FESTZINS IV fiel zwar noch nicht unter die gesetzliche Prospektpflicht, später hat die BaFin aber die Prospekte mehrerer anderer UDI-Nachrangdarlehen mit dem Begriff „FESTZINS“ (ebenfalls in Großbuchstaben) im Namen der Emittenten gebilligt. Mindestens eine dieser Emissionen hat die Behörde dann – Jahre später – nachträglich wegen der unzureichenden Nachrangklausel wieder untersagt.

Auf Cash.-Nachfrage rechtfertigte die Behörde ihr Vorgehen damals mit der geänderten BGH-Rechtsprechung. Zudem war die Konzeption von vornherein wackelig gewesen, so die BaFin sinngemäß. Das beinhaltet dann auch das Risiko einer behördlichen Kehrtwende. „Wer Nachrangdarlehen anbietet, begibt sich bewusst in den Grenzbereich zum Einlagengeschäft und damit zur Erlaubnispflicht. Mit der Begebung einer solchen Kapitalanlage werden die Grenzen ausgereizt. Eine verantwortungsbewusste, kompetente Geschäftsführung beinhaltet auch die Berücksichtigung einer möglichen Verschärfung der Rechtsprechung. Es unterliegt dem Risiko des Anbieters, wenn sich seine anfängliche Einschätzung nachträglich als falsch erweist“, erklärte die Behörde gegenüber Cash.

Ob sich die BaFin die Sache vielleicht auch in Bezug auf den Begriff „Festzins“ bei den von ihr selbst gebilligten Prospekten im Nachhinein noch einmal anders überlegt hat, war allerdings nicht Gegenstand der Cash.-Anfrage gewesen.

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