Eigentümer können Kurzzeit-Vermietung nur gemeinsam verbieten

Wohnungseigentümer können das Vermieten an Feriengäste in einer gemeinsamen Wohnanlage nur mit Zustimmung jedes einzelnen Eigentümers nachträglich untersagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in einem Streit aus Papenburg im Emsland entschieden (Az. V ZR 112/18).

Papenburg im Emsland

Dort will eine Frau ihre Wohnung Touristen als Unterkunft anbieten. Die anderen Eigentümer sind geschlossen dagegen.

In der Eigentümerversammlung beschlossen sie mit Dreiviertelmehrheit, dass Kurzzeit-Vermietungen künftig nicht mehr erlaubt sind. Dieser Beschluss über den Kopf der Betroffenen hinweg ist rechtswidrig, wie die obersten Zivilrichter in Karlsruhe urteilten.

Jeder Eigentümer müsse sich darauf verlassen können, dass die Nutzung seiner Wohnung nicht ohne sein Zutun eingeschränkt wird. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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