Es ist eine absolute Horrorvorstellung: Man kommt nach Hause und es wurde eingebrochen, die Wohnung ist ein Chaos und wertvolles Hab und Gut ist gestohlen. Eine Hausratversicherung bietet den besten Schutz, um sich zumindest gegen die finanziellen Folgen eines solchen Einbruchdiebstahls abzusichern. Allerdings gilt es, einige Details zu beachten, damit der Versicherungsschutz uneingeschränkt besteht. „Wichtig ist es beispielsweise, dem Versicherer eine ‚Gefahrerhöhung‘ zu melden, – etwa, wenn man die Alarmanlage entfernt“, erläutert BdV-Vorständin Bianca Boss.
Die Meldung einer Gefahrerhöhung gehört zu den sogenannten Obliegenheiten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer. Abhängig von den Bedingungen muss sie sogar schriftlich erfolgen. „Wer sie nicht meldet, muss damit rechnen, dass der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzt oder sogar ganz verweigert“, sagt Boss. Was als meldepflichtige Gefahrerhöhung gelte, sei nicht einheitlich geregelt.
Versicherte sollten daher in ihre Versicherungsbedingungen schauen, rät der BdV. Beispielsweise gelte in älteren Verträgen häufig die Aufstellung eines Baugerüsts als Gefahrerhöhung und muss dem Hausratversicherer angezeigt werden. Neuere Tarife verzichten hingegen meist auf diese Meldepflicht – oder machen sie abhängig von der Standdauer des Gerüsts.
Wie entscheidend eine solche Meldung sein kann, zeigt ein aktueller Fall aus Hamburg. Laut Medienberichten nutzten Einbrecher*innen ein Baugerüst am Nachbargebäude, um auf das Dach der Wohnung der Moderatorin Sylvie Meis zu gelangen. Durch ein Oberlicht drangen sie in ein Ankleidezimmer ein und entwendeten Handtaschen und Schmuck im Gesamtwert von 800.000 Euro. Wir können für Sylvie Meis nur hoffen, dass sie entweder ihrer Obliegenheit nachgekommen ist, das Gerüst in der Nachbarschaft ihrem Hausratversicherer zu melden oder – noch besser – dass ihre Hausratversicherung keine Meldung verlangt.
Entschädigungsgrenzen
Der überwiegende Teil der Deutschen besitzt vermutlich weder ein Ankleidezimmer noch Wertsachen und Schmuck in der Preisklasse wie Sylvie Meis. Der waren kürzlich bei einem Einbruch Schmuck, Handtaschen im Wert von rund 800.000 Euro gestohlen worden.
Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass für einige Dinge wie Bargeld und Wertsachen, wie Urkunden, Schmuck oder Wertpapiere, vertraglich festgelegte Entschädigungsgrenzen gelten und der Besitz dieser Gegenstände nachgewiesen werden muss. Entscheidend ist, was in den Bedingungen der eigenen Hausratversicherung geregelt ist.
Außerdem sollten Betroffene bei einem Einbruchschaden unverzüglich die Polizei informieren. „Keine Hausratversicherung wird einen Einbruchschaden ersetzen, wenn nicht die Polizei den Einbruch bestätigt“, sagt Boss. Wichtig ist es zudem, das weitere Vorgehen mit dem Versicherer abzustimmen. Beispielsweise sollte man die Schadenstelle unverändert zu lassen, bis der Versicherer sie freigibt. Von den gestohlenen Hausratgegenständen muss ein Verzeichnis angefertigt werden, die man an Versicherer und Polizei aushändigen kann – die sogenannte Stehlgutliste. Es ist daher ratsam, den Besitz regelmäßig aufzulisten, zu fotografieren und Rechnungsbelege aufzubewahren. Mithilfe dieser eigenen Dokumentation lässt sich im Falle eines Einbruchs schnell eine Stehlgutliste erstellen.