Eine fast vergessene Vorschrift kann zur Gefahr für eine Vielzahl von Bestandsfonds werden. Zwei Fonds sind bereits zur Restrukturierung gezwungen. Doch das ist womöglich erst der Anfang. Der Löwer-Kommentar
„Das Statement von BaFin-Abteilungsleiter Hans-Georg Carny auf dem Cash.-Branchengipfel verdeutlicht die grundsätzliche Sichtweise der Behörde vielleicht recht gut.“
„Je länger der KAGB-Stichtag zurückliegt, desto mehr Altfonds werden von der Problematik betroffen sein.“
Gerald Feig, Vorstandsvorsitzender der Flex Fonds Capital AG, weist im Cash.-Interview erstmals auf ein Thema hin, das für ihn „zu den derzeit größten Herausforderungen der Branche zählt“ und das sich in der Tat zu einem handfesten Problem für eine Vielzahl älterer Fonds auswachsen könnte.
Es geht um die Übergangsregelung im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), mit dem im Juli 2013 umfangreiche Vorschriften für alternative Investmentfonds (AIF) eingeführt wurden. Fonds, die bereits aufgelegt worden waren, sind demnach von dem neuen Gesetz ausgenommen. Voraussetzung: Sie nahmen und nehmen nach dem Stichtag keine „zusätzlichen Anlagen“ vor.
2013 machte diese Regelung durchaus Sinn: Bereits realisierte Konzepte erhielten Bestandsschutz und Fonds, die noch nicht geschlossen waren, durften zur Finanzierung bereits getroffener Investitionsentscheidungen auch über den Stichtag hinaus ausplatziert werden. Gleichzeitig verhinderte die Vorschrift, dass in großem Stil „Übergangsmodelle“ als Blind Pools aufgelegt werden konnten.
Auch Investitionen im Bestand betroffen
Das hat funktioniert und ist nun vier Jahre her. Doch die Regelung steht weiterhin im KAGB und kann zu einer gefährlichen Falle für Bestandsfonds werden, die im besten Fall zusätzliche Kosten verursacht, im schlechtesten die Pleite des Fonds.
Der Begriff der „zusätzlichen Anlage“ bezieht sich nämlich nicht nur auf weitere Objekte oder auf die Platzierung von frischem Eigenkapital. Er betrifft auch Investitionen im Bestand, die aus vorhandenen Mitteln oder durch neues Fremdkapital finanziert werden.
Das hat die Finanzaufsicht BaFin schon im Juni 2013, also kurz vor dem Inkrafttreten des KAGB, durch Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions, kurz FAQ) präzisiert. Darin zieht sie die Grenze für unschädliche Investitionen in den Bestand sehr eng: Sie dürfen grundsätzlich nur zum Werterhalt der vorhandenen Objekte vorgenommen werden und – auch über einen längeren Zeitraum verteilt – 20 Prozent des Wertes des Portfolios nicht überschreiten.