Eine Lanze für die BaFin

Die Entscheidung der Behörde darf keinesfalls mit Häme kommentiert oder gar als „Einknicken“ angesehen werden. Vielmehr belegt sie, dass die BaFin gegenüber berechtigten Argumenten durchaus aufgeschlossen ist und sich um praktikable Lösungen bemüht, sofern die zum Teil recht verkorksten Gesetze dies zulassen.

Insofern ist es an der Zeit, auch einmal eine Lanze für die BaFin zu brechen. Denn auch aus anderen Bereichen wie der Genehmigung von Prospekten ist zu hören, dass die Beamten durchaus auch konstruktiv an Lösungen mitarbeiten, auch wenn vieles nicht so schnell geht, wie sich manche Manager das vorstellen.

Voraussetzung für einen konstruktiven Dialog allerdings dürfte in der Regel sein, dass die Betroffenen sich auch in die Situation der Beamten hineinversetzen. Deren Spielraum endet dort, wo zwingende gesetzliche Vorschriften zu erfüllen sind.

BaFin als ausführende Behörde

Denn auch die BaFin ist eingeschnürt in einer Flut von Gesetzen und Verordnungen, auf die sie nur bedingt Einfluss hat. Sie sind nicht immer sachgerecht, müssen aber von der BaFin als ausführende Behörde umgesetzt werden. Die Beamten sind dabei um ihren Job nicht unbedingt zu beneiden. So erfordert auch die MiFID II umfangreiche Klarstellungen und Detailvorschriften.

Allein in den vier Tagen nach Neujahr veröffentlichte die BaFin insgesamt 15 Allgemeinverfügungen und Informationsblätter/Formulare zu so illustren Themen wie Positionslimits bei Warenderivaten, Nachhandelstransparenz oder „systematische Internalisierer“, was auch immer das sein mag. Dazu kommen neue Bußgeldleitlinien auf 31 Seiten, die sich die Finanzaufsicht ebenfalls nicht aus den Fingern gesogen hat, sondern die auf der Neufassung des WpHG basieren.

Auch das Hickhack zur Aufgabenteilung zwischen KVG und Fonds resultierte in erster Linie aus offenen Punkten im KAGB. Deren Macher haben nicht berücksichtigt, dass eine Kommanditgesellschaft – anders als ein Sondervermögen bei einem klassischen Investmentfonds – eine eigene Rechtspersönlichkeit und eine Geschäftsführung hat, die Verträge abschließen kann und dies zivilrechtlich in manchen Fällen auch muss.

Seite 3: BaFin muss die Lücken füllen

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