Einheitliche Fonds-Prospekte bleiben Geschichte

Die Weitergabe ist zudem nur dann gestattet, wenn der Empfänger gegenüber dem WP einen „vollständigen Haftungssauschluss“ erklärt und verspricht, das Gutachten streng unter Verschluss zu halten. Das ist schon eine ziemliche Zumutung.

Ebenfalls wenig hilfreich ist, dass sich die WP-Prüfung auf die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beschränkt, also auf den von der Bafin genehmigten Prospekt und die wAI. Werbeunterlagen werden von dem neuen IDW S4 ausdrücklich nicht erfasst.

Damit wird der Markt auch in dieser Hinsicht höchst heterogen bleiben. Schließlich sind die als Werbeinformation gekennzeichneten Broschüren nicht selten fast ebenso umfangreich wie der „offizielle“ Verkaufsprospekt und enthalten durchaus relevante Informationen.

Prüfung nur für AIF

Kritiker halten diese Praxis aus Sicht des Vertriebs für nicht ganz ungefährlich – vor allem dann, wenn der „Zweitprospekt“ wesentliche Angaben enthält, die nicht auch in dem Verkaufsprospekt selbst zu lesen sind. Auch in diesem Punkt lässt der neue IDW S4 die Finanzdienstleister nun endgültig allein.

Immerhin kann das IDW-Gutachten dem AIF-Vertrieb ein wenig Unterstützung bei seiner wohl weiterhin erforderlichen Plausibilitätsprüfung bieten. Gänzlich nutzlos ist der Prüfstandard hingegen bei Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).

Er bezieht sich ausdrücklich nur auf AIF, ersetzt aber den früheren Standard, der auch für Prospekte von Vermögensanlagen galt. Dieses Marktsegment hängt also komplett in der Luft. Damit ändert sich an der schon länger gelebten Praxis wenig.

Seite 3: Hängepartie beendet

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