Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer bei Bestehen einer landesrechtlichen Pflicht den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, deren Eigentümer bereits Rauchmelder angebracht haben (Az.: V ZR 273/17).
Hintergrund ist der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen, der die gemeinsame Anschaffung und Wartung für alle 32 Wohnungen einer Wohnanlage vorsieht. Mehrere Eigentümer hatten aber bereits eigene Rauchmelder installiert und wollten von dem Beschluss ausgenommen werden.
Bereits die Vorinstanzen hatten im Sinne der Eigentümergemeinschaft entschieden. Laut Urteil des Landgerichts Düsseldorf gehören gemeinsam angeschaffte Rauchmelder ins Gemeinschaftseigentum und seien daher auch von der Gemeinschaft instandzuhalten. Eine Regelung aus einer Hand sei aus versicherungsrechtlichen Gründen nachvollziehbar, die finanzielle Mehrbelastung der Kläger gering. Der BGH hat die Revision der Eigentümer, die bereits Rauchmelder angebracht hatten, nun zurückgewiesen.
Unterschiedliche Regeln in den Bundesländern
Die Vorsitzende BGH-Richterin wies in der Verhandlung im Oktober in Karlsruhe darauf hin, dass es für Mietwohnungen bereits eine höchstrichterliche Entscheidung gebe. Ein Vermieter mehrerer Wohnungen hat demnach das Recht, seine Wohnungen einheitlich mit Rauchmeldern auszustatten.
Der Anwalt der Eigentümergemeinschaft nannte den Beschluss seiner Mandanten in der Verhandlung klug. „Es ist vernünftig, das in eine Hand zu legen.“ Der Anwalt der Kläger verwies dagegen auf das Landesrecht, das die Betriebsbereitschaft von Rauchmeldern der Verantwortung der Wohnungsbesitzer zuweist.
Die Pflicht zum Betrieb von Rauchmeldern ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern ist die Frist zur Nachrüstung bereits abgelaufen. (kb/dpa-AFX)
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