Der Bundestag hat das neue Gesetz zum Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit verabschiedet. Arbeitnehmer in Unternehmen ab 45 Angestellten können ab 2019 die so genannte Brückenteilzeit wählen. Arbeitsrechtsexperten der Arag haben das Gesetz unter die Lupe genommen.
Für Arbeitnehmer:
- Das neue Recht auf Brückenfreizeit gilt ab 2019 für alle, die dann in Teilzeit gehen wollen.
- Zu diesem Teilpunkt müssen Sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
- Sie stellen mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Die Teilzeitphase darf zwischen einem und fünf Jahren liegen.
- Sie brauchen keinen Grund für Ihre Brückenteilzeit zu nennen.
Für Arbeitgeber
- Die Regelung zur Brückenteilzeit gilt für Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten.
- Beschäftigen Sie zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer, gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie müssen nur einem pro 15 Arbeitnehmern den Anspruch gewähren.
- Sie können den Antrag auf Brückenteilzeit nur ablehnen, wenn Sie plausible betriebliche Gründe dafür haben.
- Vollzeit, Teilzeit und zurück: So war es bisher
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