Während der zeitlich befristeten Teilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in die Vollzeit. Arbeitnehmer können frühestens ein Jahr nach dem Ende der befristeten Teilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit unter Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze abgelehnt, müssen Arbeitnehmer ebenfalls ein Jahr warten, bevor der Antrag erneut gestellt werden kann. Wenn der Chef die erste Anfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, gilt eine Frist von zwei Jahren, nach der man erneut anfragen darf.
Darf der Chef ‚Nein‘ sagen?
Nach wie vor dürfen Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nur abschlagen, wenn es plausible betriebliche Gründe gibt, die dagegensprechen, wie etwa hohe Mehrkosten oder Produktionsabläufe in Schichtarbeit, die in Teilzeit nicht gewährleistet werden könnten. Außerdem darf der Arbeitgeber ablehnen, wenn die Brückenteilzeit ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet.
Mögliche Ablehnungsgründe können auch in einem Tarifvertrag festgelegt sein. Wird der Teilzeitwunsch in der Elternzeit geäußert, müssen es sogar dringende betriebliche Gründe sein. Notfalls muss der Arbeitgeber dies vor Gericht begründen. Bis einen Monat vor Wunschtermin darf der Chef schriftlich widersprechen. Danach gilt der Antrag als genehmigt.
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