Eine gründliche Prüfung des Steuerbescheids ist nötig, das belegt die aktuelle Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF): Von den im letzten Jahr über 5,6 Millionen bear- beiteten Einsprüchen wurden knapp 3 Millionen 2021 erledigt. 63,4 Prozent der Einsprüche waren erfolgreich, rund 16 Prozent der Einsprüche hatten keinen oder zumindest teilweise keinen Erfolg.
Worauf muss ich besonders achten?
Zunächst sollten Steuerpflichtige Punkt für Punkt vergleichen, ob das Finanzamt alle Ausga- ben anerkannt hat, die sie in ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben. Wurden bei- spielsweise die mit dem Job zusammenhängenden Kosten in der richtigen Höhe berücksich- tigt? Gehen Spenden und Kinderbetreuungskosten ab? Wurden die neuen Behinderten- und Pflegepauschbeträge korrekt abgezogen? Sind sämtliche Altersvorsorgebeiträge berück- sichtigt?
„Wurden Posten zu Unrecht gekürzt oder gar gestrichen, sollte das nicht ohne Weiteres hin- genommen werden“, rät Jana Bauer. „Steuerpflichtige sollten schnellstens dagegen schrift- lich Einspruch bei ihrem Finanzamt einlegen“.
Übrigens: Ist der Fehler offensichtlich, dann genügt in der Regel ein einfacher „Antrag auf schlichte Änderung“ per Anruf, E-Mail oder Brief. Das geht meist schnell und unkompliziert.
Kann ich mich auf Musterprozesse berufen?
Steuerpflichtige sollten immer zuerst prüfen, ob in der strittigen Frage schon ein Verfahren bei einem obersten Gericht – also beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof – anhängig ist. „Darauf können sie sich in ihrem Einspruch berufen“, erklärt Bauer. „So klinken sie sich ohne viel Aufwand in das Musterverfahren ein“. Der Vorteil: Geht der Prozess zugunsten der Klägerin oder Klägers aus, gewinnen sie mit.
Im Einspruch ist dann nur auf das anhängige Musterverfahren zu verweisen. Zugleich wird das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung beantragt. Dann bleibt der Punkt im Steuerbescheid bis zur Entscheidung offen.
Kann ich noch nachträglich Ausgaben geltend machen?
Mit einem Einspruch lassen sich auch nachträglich Posten abrechnen, die in der Steuerer- klärung vergessen wurden wie zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Ne- benkostenabrechnung der Wohnung oder freiwillig gezahlte Beiträge in die Rentenkasse. Auch eigene Fehler lassen sich mit dem Einspruch korrigieren.
Wie lange ist ein Einspruch möglich?
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats, nach dem der Steuerbescheid in Post war, schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Das kann auch elektronisch über das Elster-Online-Portal oder per E-Mail erfolgen.
Kommt der Steuerbescheid – wie üblich – mit der Post, gilt er am dritten Tag als bekannt gegeben. Ist der Bescheid zum Beispiel vom 11. November 2022 datiert, muss der Einspruch spätestens am 14. Dezember 2022 beim Finanzamt eingegangen sein. Falls dieses Datum auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt, verschiebt sich die Monatsfrist für den Ein- spruch auf den nächsten Werktag. Das gleiche gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Fei- ertag oder Wochenende endet.
Was passiert nach einem Einspruch?
Nach dem Einspruch kann das Finanzamt den kompletten Steuerbescheid noch mal aufrol- len und entsprechend ändern. Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, fordert es meist im Vorfeld auf, die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu überdenken und den Einspruch zurück- zunehmen. Nach der Statistik des BMF wurden rund 20 Prozent der Einsprüche zurückge- nommen. Kosten entstehen nicht.
Gebühren fallen erst an, wenn Steuerpflichtige gegen die Einspruchsentscheidung beim Fi- nanzgericht klagen. „Das finanzgerichtliche Verfahren ist mit mehr Aufwand als der Ein- spruch und mit einem Kostenrisiko verbunden“, erläutert Bauer. Lauf BMF-Statistik gab es im Jahr 2021 nur rund 56.000 Klagen.
Wo bekomme ich Hilfe?
Erledigt ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, prüfen die Profis auch den Steuerbe- scheid auf Richtigkeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner werden dort für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag beraten. Wird die Einkommensteu- ererklärung 2021 von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erstellt, ist dafür noch bis zum 31. August 2023 Zeit. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine finden sie auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de) oder lassen sich telefonisch erfragen (030-58 58 40 40).